Ausbildungswilligkeit des Kindes kann durch nachträgliche Erklärung nachgewiesen werden

5. September 2019, Allgemein, Familienrecht, Steuerrecht

Das in aller Regel als Steuererleichterung gewährte staatliche Kindergeld ist für viele Familien als Unterstützungsleistung unerlässlich, lassen sich hierdurch doch wesentliche Ausgaben für die Kinder bestreiten oder finanzielle Engpässe überbrücken.

Umso wichtiger ist es, notwendige Anträge und Erklärungen rechtzeitig abzugeben, um sich auch nach einer etwa längeren Prüfdauer durch die Kindergeldstellen die Ansprüche möglichst frühzeitig zu sichern. Dies gilt auch im Zusammenhang mit einer durch das volljährige Kind aufgenommenen Ausbildung, wenn gleichzeitig noch Anspruch auf Kindergeld besteht.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass bestimmte Erklärungen, so unter anderem diejenige des Kindes über seine Ausbildungswilligkeit, auch zurückwirken können mit der Folge, dass auch für zurückliegende Zeiträume die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld bestehen können.

Im zugrundeliegenden Fall wurde das volljährige Kind der Klägerin arbeitsunfähig krank, sodass daraufhin das Ausbildungsverhältnis vom Arbeitgeber vorzeitig beendet wurde.

Auf Nachfrage der Familienkasse äußerte sich das Kind schriftlich dahingehend, dass es nach Beendigung seiner Erkrankung so schnell als möglich eine Ausbildung aufnehmen wolle.

Aus Sicht der Familienkasse bestand jedoch im Zeitraum zwischen der Beendigung der Ausbildung und dem Eingang der Erklärung des Kindes kein Anspruch auf Kindergeld. Die Erklärung des Kindes wirke nur für die Zukunft.

Die auf die Aufforderung zur Rückzahlung des insoweit ausgezahlten Kindergeldes erhobene Klage hatte Erfolg.

Nach Auffassung des Finanzgerichtes sei das Kind im betreffenden Zeitraum ausbildungswillig gewesen, dies habe die Erklärung des Kindes hinreichend ergeben. Schließlich sei hierbei auch zu berücksichtigen, dass die Erklärung des Kindes keine rechtsgestaltende Wirkung habe, sondern lediglich eine Tatsachenbekundung zum Nachweis der Ausbildungsbereitschaft darstelle. Deshalb habe diese Erklärung auch für den Zeitraum vor ihrem Eingang bei der Familienkasse Bedeutung.

Die Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig, die vom Finanzgericht zugelassene Revision ist beim BFH zu Entscheidung anhängig.

 

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