Ausbildungsunterhalt während eines freiwilligen sozialen Jahres

24. Oktober 2018, Allgemein, Familienrecht

Auch während einer Orientierungsphase nach Abschluss der allgemeinen Schulausbildung hat das Kind dem Grunde nach Anspruch auf Unterhaltsleistungen.

Dies galt schon lange so.

Der Unterhaltsverpflichtete musste es daher hinnehmen, dass das Kind nach Beendigung der Schule eine sogenannte Erholungs- und Orientierungsphase nutzen konnte, bis dann im auf den Schulabschluss folgenden Herbst Ausbildung oder Studium beginnen.

In der Zeit bis dahin muss das Kind sich nicht um ein seinen regelmäßigen Bedarf deckendes Einkommen bemühen. Es kann diese Zeit also beliebig nutzen.

Geht das Kind in dieser Zeit einer Ferienarbeit nach, so sind die daraus erzielten Einkünfte regelmäßig als überobligatorisch anzusehen und bei der Unterhaltsberechnung nicht, allenfalls aber nur teilweise anzusetzen.

Das Amtsgericht-Familiengericht Waldshut-Tiengen hat jüngst entschieden, dass sich diese Orientierungsphase auch noch um ein freiwilliges soziales Jahr verlängert.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass durch die Verkürzung der allgemeinen Schulausbildung und Einführung des achtjährigen Gymnasiums die Persönlichkeitsentwicklung der Gymnasiasten nicht so gefestigt sei, wie dies früher der Fall gewesen sei. Um eine besonnene Entscheidung für die künftige berufliche Entwicklung treffen zu können, benötige es aber Zeit.

Diese sei nach Ansicht des Gerichts durch die verkürzte Schulzeit und die mangelnden Möglichkeiten, während der Schule sich durch Sozialpraktika etc. weiterzuentwickeln, nicht gegeben.

Von Abiturienten könne daher nicht verlangt werden, unmittelbar nach dem Schulabschluss sogleich dann eine Ausbildung oder ein Studium zu beginnen.

Für den Unterhaltsschuldner bedeutet dies, dass sich rechnerisch im Vergleich zum neunjährigen Gymnasium nach dieser Entscheidung nichts ändert. Allenfalls, wenn das Kind während des sozialen Jahres Einnahmen erzielt, werden diese auf den Bedarf anzurechnen sein, die Unterhaltslast fällt dann geringer aus.

Im Moment ist dies noch eine Einzelmeinung, es wird abzuwarten sein, wie sich die anderen Gerichte, letztlich auch der BGH, zu dieser Frage positionieren. Sie zeigt aber genau das, was schon vor Einführung des G8 diskutiert wurde, nämlich wie sich der überfüllte und zeitlich verkürzte Lehrplan auf die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder auswirkt. Nach Ansicht des hier erkennenden Gerichtes jedenfalls nicht positiv.

Die Leidtragenden dieser verfehlten Bildungspolitik sind die Unterhaltsverpflichteten, denen nur schwerlich beizubringen sein wird, dass wegen der verkürzten Schulausbildung von den bisherigen Prinzipien abgewichen werden muss.

Noch heikler wird es, zieht man einen Vergleich zu Schulabsolventen der Mittel- oder Realschulen, auf die diese Überlegungen so nicht übertragbar sind.

 

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