Ausbildungsplatzsuche: Kein Kindergeld bei nicht absehbarem Ende der Erkrankung eines Kindes

15. Juli 2021, Familienrecht, Steuerrecht

Symbolbild © Polina Tankilevitch

Das Kindergeld ist als steuerlicher Vorteil zur Entlastung von Familien ein wichtiger Einkommensfaktor. Umso wichtiger ist es, sich diese Zahlung nach Möglichkeit so lang als möglich zu sichern. So sehen die Vorschriften vor, dass Kindergeld auch dann zu bezahlen ist, wenn und solange das Kind einen Ausbildungsplatz sucht.

Anders ist die Situation allerdings zu beurteilen, wenn das Kind ausbildungsunfähig erkrankt ist. Für die betreffende Dauer kann Kindergeld nach diesen Maßstäben nicht gezahlt werden.

Es kommt also nicht nur auf die allgemeine Ausbildungswilligkeit und Bereitschaft des Kindes an, auch die Ausbildungsfähigkeit muss gegeben sein. Nach Ansicht der Richter des BFH kann die Zahlung des Kindergeldes nur dann in Betracht kommen, wenn das Ende der Erkrankung absehbar ist. Wenn hingegen nach den ärztlichen Bescheinigungen kein Ende der Erkrankung in Sicht ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Kind in einem absehbaren Zeitraum ernsthaft eine Ausbildung antritt.

Es kommt in einem solchen Fall eine Zahlung von Kindergeld dann nur in Betracht, wenn das Kind als behindertes Kind für die Zahlung von Kindergeld einzuordnen ist. Die Entscheidung ist für Eltern eines längerfristig erkrankten Kindes von besonderer Bedeutung.

Für ein volljähriges Kind, welches die Schule abgebrochen hat und auf der Suche nach einer Ausbildungsstelle ist, kann also das Kindergeld nur dann bewilligt werden, wenn das Kind trotz nachgewiesener Erkrankung absehbar wieder als gesund gilt und nach objektiven Kriterien in der Lage ist, eine Ausbildungsstelle anzutreten. In diesem Fall genügt die Ausbildungswilligkeit, im Übrigen nicht.

 

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