Aufwendungen für künstliche Befruchtung auch für alleinstehende Frau als außergewöhnliche Belastung abziehbar

10. Dezember 2020, Allgemein, Familienrecht, Steuerrecht

Symbolbild © unsplash

Der Wunsch nach eigenen Kindern ist in Deutschland nach wie vor groß.

Doch nicht nur Paare erfüllen sich den langersehnten Kinderwunsch, selbst Alleinstehende setzen ihren Wunsch nach Kindern vermehrt in die Tat um. Dabei spielt notwendigerweise die künstliche Befruchtung eine ganz entscheidende Rolle.

Die hierfür anfallenden Kosten sind teils ganz erheblich und für die Betreffenden nur mit beträchtlichen Eigenmitteln zu finanzieren. Doch auch der Gesetzgeber hat erkannt, dass es in diesem Bereich durchaus um die Gewährung von Entlastung gehen muss.

So sollen die Kosten für eine künstliche Befruchtung einer Frau zu steuerlich abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen führen können, wobei es ebenso nicht darauf ankommen soll, ob die Frau verheiratet ist oder in einer festen Beziehung lebt.

So jedenfalls die Ansicht des Finanzgerichts Münster.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte eine damals 40 Jahre alte Klägerin infolge einer krankheitsbedingten Unfruchtbarkeit die Kosten für eine Kinderwunschbehandlung in Höhe von rund 12.000,00 € als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht.

Das Finanzamt lehnte dies ab mit der Begründung, dass solche Kosten nur bei verheirateten oder in einer festen Beziehung lebenden Frauen abzugsfähig seien. Hierüber hatte die Frau keine Angaben gemacht.

Das Finanzgericht gab der Frau in vollem Umfang Recht.

Zum einen beruhe die Unfruchtbarkeit der Klägerin auf einem Krankheitszustand. Das Alter sei in diesem Zusammenhang unerheblich, weil nach heutigen Maßstäben Schwangerschaften von Frauen über 40 nicht ungewöhnlich seien.

Die Aufwendungen für die Samenspende seien ebenfalls nicht herauszurechnen, da diese mit der Behandlung eine untrennbare Einheit bildeten.

Auch komme es nicht auf den Familienstand der Klägerin an. Die Zwangslage unfruchtbarer Frauen resultiere in diesem Fall aus der Krankheit und sei nicht durch eine Ehe oder Partnerschaft hervorgerufen. Auch sei erwiesen, dass Kinder alleinerziehender Eltern in ihrer Entwicklung nicht beeinträchtigt seien. Weiter sei die Behandlung auch in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte vorgenommen worden.

Nachdem es hierzu allerdings noch an einer Grundsatzentscheidung fehlt, wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Es wird deshalb abzuwarten sein, ob das oberste Finanzgericht dieser Rechtsauffassung vollumfänglich folgt.

 

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