Auflösung des Arbeits­verhältnisses zur Pflege der schwerbehinderten und pflegebedürftigen Mutter stellt kein sozialwidriges Verhalten dar

23. Februar 2019, Allgemein, Sozialrecht

Im zugrunde liegenden Fall lebte eine Frau gemeinsam mit ihrer schwerbehinderten und pflegebedürftigen Mutter in einem gemeinsamen Haushalt. Die Frau hatte eine Vollzeitstelle am Flughafen Bremen, dort wurde im Schichtsystem auf Abruf gearbeitet. Zugleich kümmerte sich die Frau um die Pflege ihrer Mutter. Nachdem sich deren Gesundheitszustand weiter verschlechtert hatte, konnte die Frau Arbeit und Pflege nicht mehr vereinbaren und schloss daraufhin mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag. Daraufhin bezog sie vom Jobcenter Grundsicherungsleistungen.

Dann forderte das Jobcenter jedoch eine Rückzahlung der Leistungen von zuletzt rund € 7.100,00. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei als sozialwidriges Verhalten zu bewerten, denn die Frau habe schon bei Abschluss des Arbeitsvertrags gewusst, dass sie im Schichtdienst arbeiten würde und dass ein Umzug nicht möglich sei. Die Mutter habe die Pflegestufe II und die Tochter müsse nicht selbst die Pflege übernehmen. Dies könne auch durch einen Pflegedienst geschehen. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei dafür nicht notwendig. Dieses Verhalten sei zumindest als grob fahrlässig einzuschätzen und rechtfertige eine Rückforderung. Hiergegen wandte sich die Klage der Frau.

Im Ergebnis schloss sich das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen der Rechtsauffassung des Jobcenters nicht an und verneinte ein sozialwidriges Verhalten. Es komme entscheidend auf die Umstände im vorliegenden Einzelfall an. Dabei sei zwar grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, wenn die Pflege von Angehörigen anderweitig sichergestellt werden könne. Bei einer Pflegestufe II seien daher, nach Ansicht des Gerichts, Arbeitszeiten von bis zu sechs Stunden pro Tag zumutbar. Im vorliegenden Fall könne dies jedoch nicht pauschal herangezogen werden, denn die Klägerin habe im Schichtsystem auf Abruf mit variablen Zeiten gearbeitet. Die Einsatzzeiten seien erst vier Tage vor dem Einsatz mitgeteilt worden. Eine dreimal täglich anfallende Pflege der Mutter sei damit nicht zu vereinbaren. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass die Mutter einen Pflegedienst ablehnte und nur ihre Tochter akzeptierte. Dieses Selbstbestimmungsrecht der Mutter war nach Ansicht des Gerichts ebenfalls zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen.

Das Argument, dass die Klägerin bereits bei Beginn des Arbeitsverhältnisses um die tatsächlichen Umstände gewusst hatte, ließ das Gericht nicht gelten. Es gelte ein objektiver Maßstab. Angesichts der Erwerbsobliegenheit dürfe ein Leistungsempfänger die Vereinbarkeit von Arbeit und Pflege austesten, ohne sich im Falle des Scheiterns einem Ersatzanspruch durch das Jobcenter auszusetzen.

Der Bezug der Grundsicherungsleistungen ist daher rechtmäßig und eine Rückzahlung ist nicht vorzunehmen.

Das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen macht damit deutlich, dass nicht jede Auflösung eines Arbeitsverhältnisses, um einen schwerbehinderten und pflegebedürftigen Angehörigen pflegen zu können, zwingend ein sozialwidriges Verhalten darstellt. Vielmehr ist eine Einzelfallbetrachtung anhand der tatsächlichen Arbeitsbedingungen, der Pflegebedürftigkeit und dem Selbstbestimmungsrecht des Pflegebedürftigen vorzunehmen.

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