Grundsätzlich sind letztwillige Verfügungen nur dann wirksam, wenn diese auch in der vom Gesetzgeber vorgesehenen Form errichtet worden sind.
So muss das notarielle Testament im Original vorliegen und die Unterschrift sowie das Siegel des Notars ausweisen. Beim eigenhändigen Testament muss dieses im Original bzw. der Urschrift vorliegen. Bloße Kopien reichen für die Wirksamkeit nicht aus.
Das OLG Düsseldorf hat in diesem Zusammenhang jedoch festgehalten, dass auch die bloße private Kopie eines Testamentes eröffnet werden muss, wenn das Testament im Original nicht mehr vorhanden bzw. auffindbar ist.
Zur Begründung gab das Gericht an, dass die Erbfolge auch auf der Grundlage von nur noch in Kopien vorhandenen Testamenten festgestellt werden könnte, deshalb sei auch nur die Kopie zu eröffnen.
Ausdrücklich betonte das Gericht, dass damit keine materiell-rechtliche Prüfung der Wirksamkeit der Kopie verbunden wäre.
Die Entscheidung bezog sich also nur auf die Frage, ob auch ein formunwirksames Testament eröffnet werden muss und damit ausschließlich auf die Modalitäten des Eröffnungsverfahrens nach § 348 FamFG.
Unterstützt werde diese Ansicht nach Meinung der Richter auch dadurch, dass auch offensichtlich formunwirksame Testamente grundsätzlich zu eröffnen sind, da sie zumindest als Auslegungshilfe zur Ermittlung des Erblasserwillens in Betracht kommen können. Für eine Kopie eines Testamentes könne deshalb nichts anderes gelten.
Die Entscheidung verdeutlicht den Unterschied zwischen dem reinen Eröffnungsverfahren als formalem Vorgang und andererseits der Frage, ob die jeweils vorgelegte und eröffnete Verfügung von Todes wegen auch die Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt.
Auch wenn bereits im Vorfeld feststeht, dass das betreffende Schriftstück den Formerfordernissen nicht genügt, so muss es dennoch eröffnet werden, wenn es sich unzweifelhaft um ein Testament handelt.
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