Auch ohne vorheriges Zusammenleben Anspruch auf Trennungsunterhalt

27. Oktober 2019, Allgemein, Familienrecht

Bei Schwierigkeiten in der Ehe und anschließender Trennung kommt oft unmittelbar die Frage nach geldwerten Ansprüchen auf, allen voran die Frage nach der Zahlung bzw. der Erlangung von Trennungsunterhalt.

Nach dem modernen Selbstverständnis der Ehe ist es nicht mehr unbedingt notwendig, dass diese nur dann als intakt gilt, wenn die Beteiligten spätestens mit Begründung der Ehe zusammenziehen bzw. dauerhaft zusammen leben.

Das OLG Frankfurt hat hierzu festgestellt, dass der Anspruch auf Trennungsunterhalt weder voraussetzt, dass die Beteiligten vor der Trennung zusammengezogen sind oder vor der Trennung zusammengelebt haben, noch, dass es zu einer Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen und zu einer inhaltlichen Verwirklichung der Lebensgemeinschaft gekommen ist.

Im zu entscheidenden Fall ist die Antragstellerin mit dem Antragsgegner im August 2017 die Ehe eingegangen. Diese Ehe war von den Eltern der Beteiligten arrangiert worden, beide hatten einen indischen kulturellen Hintergrund. Zum Zeitpunkt der Heirat lebte die Antragstellerin im Haushalt ihrer Eltern in Deutschland, der Antragsgegner arbeitete in Paris. Dies änderte sich auch nach der Eheschließung nicht, es gab lediglich regelmäßig gemeinsame Übernachtungen. Für die Zukunft war geplant, dass die Antragstellerin ihre Arbeit ebenfalls nach Paris verlegt, damit die Eheleute dort gemeinsam leben können.

Rund ein Jahr nach Eheschließung trennten sich die Beteiligten, die Antragstellerin machte daraufhin Trennungsunterhalt geltend und verwies darauf, dass sie ein ganz normales Eheleben geführt hätten.

Der zunächst vom Amtsgericht noch zurückgewiesene Antrag hatte vor dem OLG Frankfurt schließlich Erfolg, welches betonte, dass ein Zusammenleben der Eheleute für die Bejahung eines Anspruches auf Trennungsunterhalt nicht erforderlich sei. Ebenso sei nicht erforderlich, dass die Beteiligten sich eine Zeit lang wirtschaftlich aufeinander eingestellt hätten.

Nach der gesetzlichen Bestimmung zum Trennungsunterhalt könne dieser im Falle der Trennung schlichtweg verlangt werden, wenn der in Anspruch genommene Ehegatte ein höheres Einkommen erzielt, als der beanspruchende Ehegatte. Schließlich gebe es auch keine nur formell bestehende Ehe mit modifizierten bzw. verminderten Rechten.

Auch sei der Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht verwirkt wegen einer kurzen Ehedauer. Dem stünde schon entgegen, dass die Ehe schließlich bis zur Scheidung fortdauere, systematisch passe dies mit dem Anspruch auf Trennungsunterhalt also nicht zusammen.

Zudem sei es unerheblich, dass die Eheleute vereinbart hatten, nach der Eheschließung (zunächst) keine eheliche Lebensgemeinschaft aufzunehmen. Dem stünden schon die gefassten Pläne der Eheleute für das zukünftige Zusammenleben entgegen.

Die Entscheidung ist durchaus bemerkenswert, zeigt sie doch ein grundsätzliches Problem des Trennungsunterhaltsanspruches auf. Nach der gesetzlichen Regelung kommt es gerade nicht darauf an, dass sich die Eheleute wirtschaftlich aufeinander eingestellt haben. Damit ist de facto aber schon kein Mindestmaß an ehelicher Solidarität gelebt worden, weshalb sich nicht sinnvoll begründen lässt, warum dann im Falle der Trennung dieses vom Gesetzgeber definierte Mindestmaß an Solidarität einen Trennungsunterhaltsanspruch begründen soll.

Letztlich wird man sich mit dieser Folge aber abfinden müssen, solange sich der Gesetzgeber nicht zu einer Änderung entschließt.

 

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