Auch mit einem Verfahrenskostenhilfe-Antrag kann der Trennungswunsch belegt werden

8. September 2022, Familienrecht

Für den Ausspruch einer Scheidung ist es erforderlich, dass die Eheleute wenigstens ein Jahr dauerhaft voneinander getrennt leben und keine wechselseitigen Versorgungsleistungen mehr erbringen.

 

Gelegentlich kommt es dabei vor, dass die Frage der Trennung streitig ist.

Weil die Lebensgestaltung unterschiedlich ist, kann nicht allein aus einer räumlichen Trennung auch auf eine Vorbereitung der Auflösung des Ehebandes geschlossen werden.

 

Es ist deshalb erforderlich, dass ein Ehegatte dem anderen eröffnet, sich trennen zu wollen.

 

Der Nachweis, dass eine solche Mitteilung über die Trennungsabsicht stattgefunden hat, ist nicht immer eindeutig zu führen. In der Regel finden solche Gespräche unter Ausschluss von Zeugen statt.

 

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat in einem Fall festgehalten, dass eine Mitteilung der Trennungsabsicht jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn dem anderen Ehegatten der Verfahrenskostenhilfe-Antrag zur Vorbereitung des Scheidungsverfahrens über das Gericht zugestellt wird.

Von da an hat der Erklärungsempfänger davon auszugehen, dass der andere Ehegatte die Scheidung wolle.

 

Jedenfalls ab diesem Datum beginnt dann das Trennungsjahr offiziell zu laufen.

Zieht sich das Scheidungsverfahren entsprechend länger hin, ist damit auf Grundlage dieser Mitteilung der Trennungsabsicht durch den Verfahrenskostenhilfe-Antrag der Ausspruch einer Scheidung durchaus möglich.

 

Vorsicht geboten ist jedoch insoweit, als dass in vielen Fällen die Einreichung der Scheidung nicht von der vorherigen Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abhängig gemacht wird, d. h. unbedingter Scheidungsantrag gestellt wird.

 

Dann kann es vorkommen, dass im weiteren Verlauf relativ schnell terminiert wird, obgleich sich erst später die eventuell kritische Frage zum Trennungszeitpunkt und der Eröffnung der Trennungsabsicht durch einen der Ehegatten stellen könnte.

Es ist dann nicht ausgeschlossen, dass der Scheidungsantrag als verfrüht erachtet und kostenpflichtig zurückgewiesen wird.

In einem solchen Fall würde dann auch eine zwischenzeitlich bewilligte Verfahrenskostenhilfe vor der Kostenlast nur bedingt schützen.

 

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