Auch für Onlineshops gilt das Feiertagsgesetz

16. November 2017, Allgemein, Unternehmensberatung

Auch wenn uns das Internet in eine virtuelle Welt bringt, gibt es auch zahlreiche Berührungspunte zur realen Welt.

Onlineshops sind 24 Stunden am Tag durchgehend geöffnet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie ihre Kunden auch 24 Stunden am Tag bedienen dürfen.

So verstößt ein Internetanbieter, der an Sonn- und Feiertagen Getränke an seine Kunden ausliefert, gegen das Feiertagsgesetz (hier: in NRW) und damit gegen wettbewerbsrechtliche Marktverhaltensregeln.

(vgl. Urteil des LG Münster vom 12.01.2017 – 022 O 93/16)

 

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