Auch ein ausgeschiedener Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage muss die Jahresabrechnung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr noch erstellen

19. Februar 2019, Allgemein, Vertragsrecht, Wohnungseigentumsrecht, Zivilrecht

Streitigkeiten bei einem Verwalterwechsel in einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind beinahe schon vorprogrammiert.
Da stellt sich tatsächlich die Frage, was der ausgeschiedene Verwalter für Vorgänge aus der Vergangenheit noch schuldet.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes kommt es für diese Bewertung, was noch geschuldet ist, jedenfalls nicht auf die Fälligkeit der Jahresabrechnung an.
Vielmehr muss ein aus dem Amt ausscheidender Verwalter einer WEG-Anlage grundsätzlich die Jahresabrechnung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr noch erstellen.
Maßgeblich ist alleine, dass das Wirtschaftsjahr zum Zeitpunkt des Ausscheidens bereits abgeschlossen sein muss.

Für alle übrigen Fälle empfiehlt es sich, eine entsprechende Regelung zu treffen, da im Falle der Übernahme der Abrechnung durch einen anderen Hausverwalter häufig nicht unerhebliche Kosten anfallen, die zunächst zulasten der Wohnungseigentümergemeinschaft gehen.

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