Arbeitnehmer hat bei Altersteilzeit im Blockmodell keinen Anspruch auf Urlaub für die Zeit der Freistellungsphase

14. November 2019, Allgemein, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht

Der Kläger des vorliegenden Falls war bei der Beklagten in Vollzeit beschäftigt. Mit Wirkung zum 01.12.2014 wurde das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit fortgeführt. Es wurde ein sog. Blockmodell vereinbart, wonach der Kläger bis zum 31.03.2016 im bisherigen Umfang zur Arbeitsleistung verpflichtet war und dafür anschließend bis zum 31.07.2017 von der Arbeitsleistung vollständig freigestellt wurde. Während der Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erhielt er sein auf der Grundlage der reduzierten Arbeitszeit berechnetes Gehalt zuzüglich der Aufstockungsbeträge. Dem Kläger stand nach dem ursprünglichen Arbeitsvertrag ein Anspruch auf Urlaub im Umfang von 30 Arbeitstagen pro Jahr zu. Im Jahr 2016 gewährte die Beklagte dem Kläger an acht Arbeitstagen Erholungsurlaub. Der Kläger war dabei der Meinung, dass er für die Freistellungsphase der Altersteilzeit Anspruch auf insgesamt 52 Arbeitstage Urlaub gehabt habe, den die Beklagte nunmehr abzugelten habe.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage des Arbeitnehmers jeweils ab. Auch die Revision des Klägers vor dem Bundesarbeitsgericht hatte nunmehr keinen Erfolg.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage nach § 3 Abs. 1 BUrlG beläuft. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, müsse die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus berechnet werden, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten. Daraus ergibt sich folgende Berechnungsformel: 24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage. Einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befindet und im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden ist, stehe dabei nach Ansicht des Gerichts mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Die Freistellungsphase sei mit null Arbeitstagen in Ansatz zu bringen. Vollziehe sich der Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase im Verlauf des Kalenderjahres, müsse der Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten entsprechend der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht berechnet werden, so das Bundesarbeitsgericht weiter.

Diese Lösung sei daher auch nicht unbillig, da bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell Arbeitnehmer in der Freistellungsphase weder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen noch nach Maßgabe des Unionsrechts Arbeitnehmern gleichzustellen sind, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben.

Diese Grundsätze gelten nach Ansicht des Gerichts auch für den vertraglich vereinbarten Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien, wie vorliegend, für die Berechnung des Urlaubsanspruchs während der Altersteilzeit keine von § 3 Abs. 1 BUrlG abweichende Vereinbarung getroffen haben.

Von Arbeitnehmern, die sich für entsprechende Arbeitszeitmodelle entscheiden, sollte diese Entscheidung in jedem Fall berücksichtigt werden. Aber auch für andere Fälle, in denen Abweichungen von einem Vollzeitarbeitsverhältnis zur Diskussion stehen, ist dieses Urteil relevant. Tatsächlich erstaunt die Linie des Bundesarbeitsgerichts jedoch nicht, steht sie doch in Einklang mit der geltenden Gesetzeslage. Dennoch lohnt es sich, hier in ähnlich gelagerten Fällen nochmals nachzusehen, um am Ende Ärgernisse hinsichtlich der Urlaubsansprüche zu vermeiden.

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