Anzeigepflicht: So erhält das Finanzamt Informationen über den Erbfall

8. Februar 2020, Allgemein, Erbrecht, Steuerrecht

Bei Erbfällen stellt sich regelmäßig die Frage nach einer etwaigen Erbschaftssteuerlast.

Dabei ist schon entscheidend, wie das zuständige Finanzamt an die notwendigen Daten gelangt. Hierzu nachfolgend eine Übersicht der jeweiligen Informationspflichten:

Bereits jeder Erbe bzw. jede Person, die erbberechtigt ist, muss grundsätzlich das Finanzamt darüber in Kenntnis setzen.

Daneben gibt es weitere zusätzliche Informationsquellen, die aufgrund ihrer Objektivität durchaus zuverlässiger sind und die ebenfalls eine entsprechende Informationspflicht trifft.

Sämtliche Banken und Sparkassen haben die Verpflichtung, binnen eines Monats nach Kenntnis vom Todesfall des Kontoinhabers, dem Finanzamt eine geordnete Mitteilung über die Vermögensverhältnisse zum Sterbedatum zukommen zu lassen.

Diese Bezugsquelle hat besondere Bedeutung, da Banken und Sparkassen regelmäßig kurzfristig über das Ableben des jeweiligen Kontoinhabers informiert werden. Mithin ist die Information durch Geldinstitute für das Finanzamt besonders zuverlässig.

Gleiches gilt für Vermögensverwalter, die der Erblasser eingeschaltet hat.

Daneben treffen Informationspflichten auch Gerichte, sonstige Behörden, einzelne Beamte und auch Notare.

Es ist davon auszugehen, dass jedwede gestellte Erbscheinsanträge, Testamentsvollstreckerzeugnisse und auch beurkundete Auseinandersetzungen von Erbengemeinschaften von den damit befassten Stellen an das Finanzamt übermittelt werden.

Auch das Standesamt, welches die Sterbeurkunde auszustellen hat, ebenso das Nachlassgericht und auch mitunter hinzuzuziehende diplomatische Vertretungen oder Konsulate im Falle eines Auslandsbezuges unterrichten das Finanzamt zuverlässig über den Todesfall und die damit in Zusammenhang stehenden Informationen.

Daneben sind auch Versicherungen, insbesondere Sterbekassen, zur Offenbarung gegenüber dem Finanzamt verpflichtet.

Aufgrund der engmaschigen Abstimmung des Finanzamtes mit zahlreichen Behörden und weiteren Institutionen lohnt es sich deshalb nicht, den Erbfall als solchen gegenüber dem Finanzamt zu verschleiern zu versuchen.

Dies drückt sich bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und der diesbezüglich anzusetzenden Werte mitunter nur negativ aus, wenn das Finanzamt bereits im ersten Schritt den Eindruck gewonnen hat, dass eine Flucht vor der Steuerlast betrieben werden soll. Es wird dann im weiteren Verlauf umso genauer hinsehen.

Eine kooperative Korrespondenz mit dem Finanzamt könnte deshalb eher weiterhelfen.

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