Ansprüche nach Ende der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

21. November 2022, Familienrecht

Im Falle der Scheidung einer Ehe sind wechselseitige Ausgleichspflichten für den gesetzlichen Güterstand klar geregelt, ansonsten – bei Bestehen eines Ehevertrages – ergeben sich Rechtswirkungen meist aus dem Ehevertrag.

Anders sieht es hingegen bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften aus.

Auch diese können geprägt sein von wechselseitigen oder überwiegend einseitigen Vermögenswerten Zuwendungen, die nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt jedoch nicht auszugleichen sind und auch nicht zurückgefordert werden können.

Im betreffenden Fall hatten die Parteien über einen Zeitraum von rund eineinhalb Jahren eine intime Beziehung geführt. Im Rahmen dieser überließ der Kläger der Beklagten unter anderem eine Kreditkarte (Zweitkarte) für einen Zeitraum von insgesamt zehn Monaten.

Die Beklagte belastete das Konto mit rund 100.000,00 €, Weiter hatte der Kläger kostspielige Reisen und Einkäufe bezahlt sowie zahlreiche Schmuckgegenstände geschenkt.

Nach Beendigung der Beziehung kam es zu heftigen Auseinandersetzungen, an deren Ende der Kläger Zahlung von ca. 200.000,00 € begehrte und Rückgabe von geschenkten Diamant-Ohrringen.

Das Landgericht wies die Klage ab, auch die Berufung hatte keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht führte aus, dass während einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geschenkte Gegenstände und Geldbeträge nur bei grobem Undank zurückgefordert werden könnten.

Eine dafür erforderliche Verfehlung von gewisser Schwere und eine die Dankbarkeit vermissende Gesinnung ließ sich im vorliegenden Fall aber nicht feststellen.

Im weiteren Verlauf blieben auch die Hintergründe für die Überlassung der Kreditkarte offen, die Gewährung eines Darlehens konnte der Kläger auch insoweit nicht beweisen, sodass auch insoweit im Zweifel von Schenkungstatbeständen auszugehen war.

Klar stellte das Gericht insbesondere, dass die Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft keinen groben Undank darstelle und hiermit jederzeit gerechnet werden müsse.

Eine subjektiv undankbare Einstellung der beschenkten Person sei im betreffenden Fall nicht feststellbar gewesen, wobei alle relevanten Umstände des Einzelfalls in die Entscheidung mit einzubeziehen waren.

Vor allem war zu berücksichtigen, dass die Parteien einen luxuriösen und exklusiven sowie sehr konsumorientierten Lebensstil geführt hatten, es handelte sich also um keine besonders außergewöhnlichen Zuwendungen.

Eine Korrektur dieses Ergebnisses war auch im Hinblick auf gemeinschaftsbezogene Aufwendungen vorliegend nicht angezeigt.

Die Entscheidung zeigt deutlich auf, dass mit Zuwendungen innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mitunter vorsichtig umgegangen werden muss.

Es sollte jeweils im Vorfeld klar festgelegt und auch dokumentiert werden, welchen Inhalt und Zweck die Zuwendungen haben sollen um für den späteren Fall eine Rückforderung sicherzustellen.

Ohne eine solche klare Regelung ist im Zweifel von Schenkungen auszugehen, die in aller Regel nicht zurückgefordert werden können und die beschenkte Person auch nicht anteilig ausgleichungspflichtig ist.

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