Anspruch des Fluggastes auf Erstattung von außergerichtlichen Anwaltskosten nur bei Verzug oder nicht ordnungsgemäßem Hinweis auf Fluggastrechte

12. August 2019, Allgemein, Fluggastrechte, Reiserecht, Vertragsrecht, Zivilrecht

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Reisende einen Anwalt mit der außergerichtlichen Geltendmachung von Ausgleichszahlungen wegen einer verspäteten Ankunft eines Fluges beauftragt. Sie selbst hatte zuvor den Anspruch gegenüber der Fluggesellschaft nicht geltend gemacht, obschon sie vollumfänglich von der Fluggesellschaft über ihre Rechte nach der Fluggastrechteverordnung (VO) informiert worden war.

Die Klage der Reisenden war auf Zahlung der Ausgleichsleistung sowie Erstattung der Rechtsanwaltskosten gerichtet. Nachdem die Klage vor dem Amts- und Landgericht abgewiesen worden war, erkannte die Fluggesellschaft den Anspruch auf Ausgleichszahlung im Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof an. Der Bundesgerichtshof musste sodann noch über den Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten entscheiden.

Der BGH entschied nunmehr gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Denn ein Reisender könne eine solche Erstattung nur verlangen, wenn sich die Fluggesellschaft bei Beauftragung des Rechtsanwalts mit der Erfüllung der Ausgleichsleistung in Verzug befand oder sie ihre Verpflichtung nach § 14 Abs. 2 VO zur Belehrung über die Fluggastrechte verletzt habe. Beides war vorliegend jedoch nicht der Fall.

Der BGH setzte sich in der Urteilsbegründung auch mit der insofern gegenläufigen Rechtsprechung des Landgericht Frankfurt am Main auseinander, welches bislang davon ausging, dass ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten aufgrund der Verletzung der gesetzlichen Pflicht zur rechtzeitigen Beförderung in Fällen wie dem Vorliegenden bestehe. Der BGH hält diese Ansicht nicht für zutreffend, da die Fluggastrechteverordnung an sich bereits schon keine Pflicht zur (rechtzeitigen) Beförderung kenne. Zum anderen könne die Beauftragung eines Anwalts regelmäßig nicht als erforderlich angesehen werden, wenn die Fluggesellschaft den Fluggast ordnungsgemäß auf seine Rechte hingewiesen hat und sich mit der Erfüllung des Ausgleichsanspruchs nicht in Verzug befindet. Allein die Verletzung der Pflicht zur Beförderung, wie vorliegend, ist daher nicht ausreichend.

Da nunmehr ein Urteil des BGH zu dieser Frage existiert, werden keine großen Diskussionen mehr über die entsprechenden Voraussetzungen zu führen sein. Vielmehr sind die Rahmenbedingungen nunmehr deutlich abgesteckt. Reisende sollten daher eingehend prüfen, ob Sie einen Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten haben oder ob sie diese selbst zu tragen haben, um spätere Überraschungen zu vermeiden.

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