Anspruch des Arbeitsnehmers auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Datenschutzgrundverordnung

27. Januar 2020, Allgemein, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht

Nach einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung einigten sich die Parteien auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. In der Folgezeit klagte der Arbeitnehmer gegen seine ehemalige Arbeitgeberin auf Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte. Das Arbeitsgericht gab der Klage in erster Instanz statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Das Landesarbeitsgericht bestätigte nun jedoch die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Dem Kläger stehe nach § 17 Abs. 1 DSGVO ein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte zu. Es sei nicht ersichtlich, welches Interesse die Beklagte noch an der Aufbewahrung der Abmahnung in der Personalakte des Klägers habe. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei jedenfalls die Warnfunktion der Abmahnung entfallen. Ein Arbeitnehmer müsse dabei im Rahmen der Auseinandersetzung auch keine Anhaltspunkte dafür darlegen, dass die Abmahnung ihm noch schaden könne.

Denn das Interesse am Erhalt der Abmahnung könne sich zwar nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich aus der Rüge- und Dokumentationsfunktion derselben ergeben, soweit dies zur Abwehr von etwaigen Ansprüchen des Arbeitsnehmers oder zur Begründung eigener Ansprüche gegen den Arbeitnehmer erforderlich erscheine, jedoch war der vorliegende Fall nicht entsprechend gelagert. Es habe dabei keine weitere arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien bestanden, bei denen die Abmahnung noch dienlich habe sein können, so dass der Anspruch des Klägers auf Entfernung zu bejahen sei.

Das Urteil behandelt ein Kernproblem vieler Auseinandersetzung – der Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte. Unbestritten ist, dass ein Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Entfernung einer unrechtmäßigen Abmahnung aus der Personalakte hat. Das Urteil geht vorliegend jedoch noch einen Schritt weiter. Für Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis verlassen haben, könnte dies angesichts der geltenden Datenschutzvorschriften daher durchaus von Bedeutung sein.

Die Kanzlei WBK berät Sie in allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen, sowohl auf Arbeitgeberseite als auch auf Arbeitnehmerseite.

Nutzen Sie unseren Service einer kostenlosen Ersteinschätzung, um zu erfahren, ob die Einschaltung eines Rechtsanwalts in Ihrem Fall sinnvoll erscheint.

Übersicht