Anspruch auf volles Elterngeld bei Verzicht auf Auszahlung des Gewinns aus Gesellschaftsanteilen

13. März 2019, Allgemein, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Sozialrecht, Vertragsrecht

Das Elterngeld als besondere Sozialleistung des Staates für Zeiten der Kinderbetreuung zu Hause ist zurecht an strenge Vorgaben gebunden. Durch die Geldzahlungen soll der vorübergehende Wegfall der Berufstätigkeit zugunsten der Kinderbetreuung finanziell aufgefangen werden.

Demgemäß sind die während der Elternzeit erzielten und (anteilig) in den Bezugszeitraum von Elterngeld fallenden Einkünfte auf das Elterngeld anzurechnen.

Zu diesen Einkünften zählen grundsätzlich auch solche aus selbständiger Tätigkeit und damit zusammenhängende Gewinnausschüttungen an die Anteilseigner einer Gesellschaft.

Dies gilt allerdings nicht, wenn der Gesellschafter oder die Gesellschafterin für die Zeit des Bezuges von Elterngeld auf den ansonsten zustehen Gewinnanteil verzichtet hat.

Das Bundessozialgericht bestätigte insoweit die Entscheidungen der Vorinstanzen und machte deutlich, sich insoweit von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuwenden.

Die im Steuerbescheid ausgewiesenen Jahresgewinne aus dem Betrieb einer Personengesellschaft, hier in Form einer GbR, seien im Hinblick darauf, dass nach dem Gesellschaftsvertrag ein wegen Elternzeit nicht berufstätiger Gesellschafter keinen Gewinnanteil erhalte, nicht als Einkommen bei der Ermittlung der Höhe des Elterngeldes zu berücksichtigen.

Diese Entscheidung ist auch deshalb bemerkenswert, weil eine derartige Differenzierung nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht unbedingt vorgesehen ist. Hier heißt es fast lapidar, dass bei der Ermittlung der im Bemessungszeitraum zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte die entsprechenden im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Gewinne anzusetzen sind.

Es läge insoweit nahe, die ausgewiesenen Gewinne auf den gesamten Veranlagungszeitraum, also das Kalenderjahr, zu verteilen und damit auch in den Zeiten Einkünfte anteilig anzusetzen, in denen wegen Elternzeit nicht gearbeitet wird. Dies wird der Realität aber nicht gerecht, weil während der Elternzeit schließlich kein Anspruch auf Gewinnausschüttung besteht, sofern dies so vereinbart wurde. Im Ergebnis würde dies zur Hinzurechnung tatsächlich nicht existierender Einkünfte führen.

Zurecht wurde dieser Handhabung nun eine Absage erteilt.

 

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