Anspruch auf Erwerbsminderungsrente auch bei fehlender Behandlung einer psychischen Erkrankung möglich

15. Januar 2020, Allgemein, Sozialrecht

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war arbeitslos und beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung aufgrund seiner überwiegend psychiatrischen Erkrankungen eine Rente wegen Erwerbsminderung. Dies lehnte die Beklagte ab, da der Kläger nach ihrer sozialmedizinischen Beurteilung noch mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein könne. Es liege bei dem Kläger ein sogenannter „Behandlungsfall“ vor. Eine länger anhaltende quantitative Leistungsminderung könne deswegen nicht angenommen werden, weil die Symptome des Klägers durch eine adäquate Therapie in einem überschaubaren Zeitraum gebessert werden könnten. Bislang sei aber weder eine fachärztlich-psychiatrische Therapie, eine ambulante Psychotherapie, noch eine stationäre/ teilstationäre Psychotherapie erfolgt.

Das Sozialgericht Dresden sah dies letztlich anders und verurteilte die Deutsche Rentenversicherung, dem Kläger eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren. Zur Überzeugung des Gerichts stand fest, dass der Kläger seit längerem wegen Krankheit außerstande war, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die fehlende Behandlung ändere daran nichts. Denn einerseits sei diese oft nicht durch die Versicherten selbst verschuldet, sondern liege an einer (mangelnden) ärztlichen Beratung oder aber den begrenzten Therapieplätzen. Zum anderen gebe es für die Auffassung der Deutschen Rentenversicherung keine gesetzliche Grundlage. Sofern erfolgsversprechende Behandlungsmöglichkeiten bestünden, könne der Rentenversicherungsträger die Rentenzahlung wegen Erwerbsminderung nur dann gemäß § 66 SGB I verweigern, wenn der Versicherte nach Aufforderung zumutbare Behandlungen nicht ergreife.

Der gängigen Praxis der Rentenversicherungsträger wird durch dieses Urteil wohl ein Riegel vorgeschoben. Ob dies so gehalten wird, bleibt abzuwarten, für den Moment jedoch stellt diese eine begrüßenswerte Entwicklung dar, da die unbegründete Ablehnung der Träger damit nicht mehr weiter möglich sein wird.

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