Ankunftsverspätung von über drei Stunden aber unter vier Stunden rechtfertigt keine Kürzung der Entschädigung

4. März 2019, Allgemein, Fluggastrechte, Reiserecht

In dem zugrunde liegenden Fall erreichte im August 2018 ein Flug aus Florida seinen Zielort Düsseldorf mit einer Verspätung von über drei Stunden. Vier Fluggäste beanspruchten daraufhin von der Fluggesellschaft eine Entschädigungszahlung von jeweils 600 Euro. Die Fluggesellschaft wies dies zurück. Ihrer Meinung nach könne sie die Entschädigungszahlung wegen der Verspätung gemäß Art. 7 Abs. 2 c) VO um 50 % kürzen, da der Flug nicht mehr als vier Stunden verspätet war. Die Fluggesellschaft zahlte daher nur jeweils 300 Euro. Die Fluggäste waren damit nicht einverstanden und erhoben daher Klage auf Zahlung des Restbetrages.

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Kläger. Ihnen stehe gemäß Art. 7 Abs. 1 c) VO ein Anspruch auf jeweils 600 Euro als Entschädigung für die Verspätung zu. Die Beklagte dürfe die Entschädigungszahlung nicht gemäß Art. 7 Abs. 2 c) VO um 50 % kürzen.

Das Gericht führte dabei aus rechtlicher Sicht aus, dass Art. 7 Abs. 2 c) VO nicht zur unmittelbar zur  Anwendung kommen kann, da die Vorschrift eine Nichtbeförderung oder Annullierung voraussetze. Bei einer nur verspätet durchgeführten Beförderung liege aber keine Nichtbeförderung oder Annullierung vor. Auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift komme nicht in Betracht. Zwar stehen nach einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil v. 19.11.2009 – C-402/07 und C-432/07) die Beeinträchtigungen eines Fluggastes bei einer Verspätung ab drei Stunden denen einer Annullierung gleich. Dies rechtfertige aber nicht den Anwendungsbereich der Vorschrift auf Fälle der großen Verspätung zu erweitern.

Eine entsprechende Anwendung von Art. 7 Abs. 2 c) VO für Flugverspätungen würde nach Ansicht des Amtsgerichts zunächst im Wesentlichen nur für Langstreckenflüge gelten, während sie für Kurzstreckenflüge gar nicht und für Mittelstreckenflüge nur eingeschränkt zur Anwendung kommen würde. Es sei aber nicht nachvollziehbar, weshalb die Fluggesellschaft nur bei einer bestimmten Art von Flügen eine Privilegierung erhalten solle. Eine solche Differenzierung sei nicht sachgerecht und stelle Reisende, die von einer Flugverspätung betroffen seien, nicht vollständig mit Reisenden gleich, welche von einer Annullierung oder Nichtbeförderung betroffen seien. Eine solche Gleichstellung habe der Gerichtshof der Europäischen Union mit seiner Entscheidung jedoch erreichen wollen.

Im Ergebnis berechtigt die Fluggesellschaft jedoch keine Regelung zu einer entsprechenden Kürzung der Ansprüche, weshalb der Anspruch in voller, ungekürzter, Höhe besteht.

Ob dieses Urteil richtungsweisend sein wird, muss beobachtet werden. Der grundsätzliche Ansatzpunkt hinsichtlich der Anwendung der entsprechenden Vorschriften ist jedoch nicht neu. Hier bleibt die weitere Entwicklung indes abzuwarten.

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