Anfrage eines Vermieters beim Nachlassgericht zur Mitteilung von Erben seines verstorbenen Mieters ist kostenpflichtig

29. September 2020, Allgemein, Erbrecht, Mietrecht

Verstirbt eine Person, so ist dies nicht nur für die in Betracht kommenden Erben mit einigem Aufwand und mitunter erheblichen Kosten verbunden, sondern auch die Vertragspartner des Verstorbenen haben kurzfristig zu klären, wie es mit dem Vertragsverhältnis letztlich weitergeht.

Dies gilt insbesondere für den Vermieter des Erblassers, der kurzfristig zu klären hat, ob und inwieweit das Mietverhältnis mit den Erben fortgesetzt werden soll oder wie sich die Abwicklung am besten gestaltet. Dabei vermischen sich rechtliche Aspekte mit einer tatsächlich praktikablen Handhabung.

Hierzu kann es aus Sicht des Vermieters auch erforderlich sein, zunächst die Erben überhaupt zu ermitteln, wenn diese nicht von sich aus bei ihm vorstellig werden.

Bittet ein Vermieter beim Nachlassgericht aber um Mitteilung der Erben des verstorbenen Mieters, so ist diese Auskunft kostenpflichtig. Die Gebührenpflicht ergibt sich aus § 4 JVKostG i.V.m. Nr. 1401 KV JVKostG. Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Auskunftserteilung nicht zu einem für den Vermieter positiven Ergebnis führen muss. Auch eine sogenannte Negativ-Auskunft, etwa dahingehend, dass beim angefragten Gericht ein Vorgang gar nicht geführt wird oder aber eine Mitteilung von Erben (noch) nicht möglich ist, löst die Gebührenpflicht aus.

Alternativ wäre auch denkbar gewesen, beim Gericht Akteneinsicht in die Nachlassakte zu verlangen, die nur dann eine Gebührenpflicht auslöst, wenn dort tatsächlich ein Vorgang geführt und die Akte zur Einsicht übersandt wird.

In diesem Fall beschränkt sich allerdings die Tätigkeit des Gerichts auf Zurverfügungstellung der Einsicht in die dort geführte Akte. Fragen zum Inhalt werden seitens des Gerichts hingegen nicht beantwortet. Insoweit wäre also die Vermieterseite auf eigene Lektüre und gegebenenfalls weitere Recherche angewiesen.

 

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