Anforderungen an kostenfreie Zahlungsmittel gemäß § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB

11. März 2018, Allgemein, Kaufvertrag, Unternehmensberatung, Zivilrecht

E-Commerce-Betreiber sind gemäß § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB gesetzlich verpflichtet, Verbrauchern wenigstens eine zumutbare Zahlungsmöglichkeit einzuräumen, bei der keine Zusatzkosten anfallen dürfen.

Gegen diese Vorschrift verstößt der Betreiber eines Internetportals, wenn er seinen Kunden hinsichtlich der Bezahlung gebuchter Leistungen einzig die Wahl zwischen der Methode der Sofortüberweisung (entgeltfrei) und einer Kreditkartenzahlung (Entgelt i.H.v. 12,90 Euro) anbietet. Bei der „Sofortüberweisung“ handelt es sich um keine gängige Bezahloption und sie ist jedenfalls dann unzumutbar, wenn der Verbraucher durch die dabei verlangte Übermittlung seiner Kontozugangsdaten einschließlich PIN und TAN gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner Bank verstößt. Eine derartige Einschränkung der Zahlungsmöglichkeiten ist unzulässig und damit wettbewerbswidrig.

(vgl. Urteil des BGH vom 18.07.2017 Aktenzeichen: KZR 39/16)

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