Änderungsschwelle bei Umgangsvereinbarung

10. Oktober 2022, Familienrecht

Infolge der Trennung und Scheidung sollte der regelmäßige Umgang mit den Kindern verlässlich geregelt werden.

Treffen die Elternteile eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung, so kann hiervon in der Regel nicht mehr ohne weiteres abgewichen werden.

Es bedarf dann hinreichende Gründe, die beispielsweise im Kindeswohl zu suchen sind, ebenso muss eine gewisse Änderungsschwelle überschritten sein.

In diesem Zusammenhang hat das OLG Oldenburg entschieden, dass bei einem geteilten Aufwand für Besuchsfahrten eine solche Änderungsschwelle überschritten sein kann, wenn bei einem Elternteil ein weiteres Kind geboren wird und auch ein Umzug hinzukommt.

In einem solchen Fall kann auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils eine Änderung der Umgangsvereinbarung vor Gericht erzwungen werden.

Dabei stellte das OLG Oldenburg auch nochmals dar, dass es bei der Entscheidung nicht darauf ankommt, welche Elternteil für die Änderung der Umstände, die ein Festhalten an der bisherigen Vereinbarung nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, verantwortlich ist, ausschließlich im Mittelpunkt der Bewertung stehe das Kindeswohl.

Im betreffenden Fall war auch zu berücksichtigen, dass typischerweise der umgangsberechtigte Elternteil für das Abholen und zurückbringen des Kindes verantwortlich ist.

Die geänderten Umstände mit durch Geburt eines weiteren Kindes eingeschränkter Mobilität der Kindsmutter und weiterer Reisestrapazen aufgrund des Umzuges mussten also nicht dazu führen, dass das ohnehin im Rahmen der Umgangsvereinbarung von der Kindsmutter signalisierte Entgegenkommen dennoch hätte fortgesetzt werden müssen.

Für den Kindsvater war es deshalb hinzunehmen, dass die Vereinbarung über Holen und Zurückbringen des Kindes abgeändert werden musste.

Wichtig hervorzuheben ist auch, dass die Eltern im Rahmen der Umgangsvereinbarung auch selbstständig festlegen können, welche Kriterien gegebenenfalls auch für die einseitige Abänderung der Vereinbarung gelten sollen.

So kann der Fortbestand der Umgangsvereinbarung an gewisse Umstände bzw. Ausbleiben von bestimmten Ereignissen geknüpft werden.

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