Adoption von Volljährigen auch gegen den Willen des leiblichen Elternteils möglich

12. Februar 2021, Familienrecht

Symbolbild © Askar Abayev

Die Adoption eines volljährigen Kindes beeinflusst die familiären Verbindungen und ist daher insbesondere aus erbrechtlicher Sicht besonders interessant. Dabei gilt aber zu berücksichtigen, dass auch für eine Volljährigenadoption Grundvoraussetzungen bestehen, die stets einzuhalten sind. So verändern sich durch die Adoption die wechselseitigen familiären Verpflichtungen. Die mögliche Hilfebedürftigkeit des leiblichen Elternteils kann ein Ausschlussgrund für die Adoption durch einen Dritten sein, wenn dadurch nur diese Unterhaltsverpflichtung umgangen werden soll.

In diesem Zusammenhang hat das OLG Brandenburg entschieden, dass die Adoption eines volljährigen Kindes auch gegen den Willen der leiblichen Mutter möglich sein kann. Das Argument einer später denkbaren Hilfebedürftigkeit der leiblichen Mutter reicht allein nicht aus.

In dem betreffenden Fall zog das Mädchen zwei Jahre, nachdem ihr Vater erneut geheiratet hatte, in den Haushalt der neuen Familie. Zu ihrer leiblichen Mutter hatte sie nach der Trennung der Eltern zunehmend weniger Kontakt, diesen letztlich sogar vollständig abgebrochen. Zur zweiten Frau des Vaters hingegen entwickelte sie ein enges Verhältnis, sodass diese die inzwischen Volljährige adoptieren wollte. Dem widersetzte sich die leibliche Mutter. Sie argumentierte, dass im Falle einer Hilfebedürftigkeit dann keine Rechtsgrundlage mehr für familiären Beistand bestünde.

Dieser Argumentation folgte das in zweiter Instanz angerufene OLG Brandenburg nicht. Im Rahmen der persönlichen Anhörung konnte das Gericht feststellen, dass zwischen der Tochter und der zweiten Frau des Vaters seit vielen Jahren ein Eltern-Kind-Verhältnis bestanden hatte. Aus diesem Grund waren die Richter der Ansicht, dass die Interessen der leiblichen Mutter nicht überwiegen können. Allein aufgrund einer nur möglichen, jedoch in keiner Weise konkreten, Gefahr einer künftigen Bedürftigkeit könne eine Adoption nicht untersagt werden.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass es bei der Adoption eines volljährigen Kindes auch auf tatsächliche Sonderbeziehungen zwischen dem Kind und der adoptierenden Person ankommt. Demgegenüber sind die Interessen des leiblichen Elternteils ebenfalls in die Entscheidung mit einzubeziehen.

Dabei muss aber betont werden, dass der Wegfall der familiären Beistandspflicht einschließlich etwaiger Unterhaltsansprüche allgemein nur rechtlich notwendige Folge der Adoption ist und mit dieser unweigerlich einhergeht. Deshalb kann diese Rechtsfolge für sich genommen kein Argument sein, die Adoption nicht zu genehmigen. Nur dann, wenn im konkreten Einzelfall berechtigte Interessen des leiblichen Elternteils darstellbar sind, die durch die Adoption beeinträchtigt würden, kann die Adoption untersagt werden.

Mit der Adoption entfällt die bisherige familiäre Beistandspflicht gegenüber dem leiblichen Elternteil, die durch die adoptierende Person ersetzt wird. Dies gilt auch für mögliche Unterhaltsansprüche.
Diese Konsequenz ist allerdings rechtlich notwendige Folge der Adoption und geht mit dieser unweigerlich einher.
Die Rechtsprechung lässt es deshalb nicht genügen, dass ausschließlich diese Rechtsfolge dann ein Argument gegen eine Adoption sein könnte. Nur dann, wenn im konkreten Einzelfall berechtigte Interessen des leiblichen Elternteils an einem Fortbestand der familiären Verpflichtungen begründet werden können und diese Interessen durch die Adoption beeinträchtigt wären, kann es zu einer Untersagung der Adoption kommen.

 

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