Abweichende Vereinbarung über Kostenverteilung muss vom Scheidungsgericht berücksichtigt werden

10. August 2022, Familienrecht, Vertragsrecht

In Vorbereitung auf eine beabsichtigte Scheidung erfreuen sich sogenannte Scheidungsfolgenvereinbarungen, also notarielle Vertragswerke, die in verschiedensten Bereichen eine Modifizierung der gesetzlichen Regelungen vorsehen, zunehmender Beliebtheit.

 

Dabei können sich die Eheleute über Fragen nachehelichen Unterhaltes, über den Güterstand bis zur Rechtskraft der Scheidung und auch möglichen Zugewinnausgleich und Ausgleich der Rentenanwartschaften verständigen.

Nicht selten enthalten solche Vereinbarungen auch Regelungen zur Kostenfolge für das spätere Scheidungsverfahren.

 

Das Gesetz sieht für das Scheidungsverfahren eine Kostenaufhebung vor, dies bedeutet, dass jeder Ehegatte die Kosten seines eigenen Anwaltes selbst trägt und die Gerichtskosten hälftig geteilt werden.

 

Wenn jedoch die Eheleute in einer notariellen Vereinbarung eine abweichende Kostenregelung vorgesehen haben, so hat das Gericht diese zu berücksichtigen.

Hiervon darf nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe abgewichen werden, die vom Gericht auch benannt werden müssen.

 

In einem jüngst vom Oberlandesgericht Bremen entschiedenen Fall hatten die Eheleute vereinbart, dass der Ehemann die Kosten des Scheidungsverfahrens allein tragen sollte.

Gleichwohl hatte das für die Scheidung zuständige Amtsgericht die Kosten gegeneinander aufgehoben.

Gegen diese Kostenentscheidung legte die Ehefrau Beschwerde ein.

 

Das für die Beschwerde zuständige Oberlandesgericht teilte die Rechtsauffassung der Ehefrau und verwies auf die insoweit auch bestehenden gesetzlichen Grundlagen.

Aus Sicht der Richter waren weder schwerwiegende Gründe für diese abweichende Kostenentscheidung dargelegt, noch hatten sich diese aus den Umständen ergeben.

 

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Eheleute auch hinsichtlich der Kostenfolge Vereinbarungen treffen können, die dann zwingend umzusetzen sind.

Es kann deshalb auch vor dem Hintergrund der zu erwartenden Kostenlast durchaus ein relevanter Baustein bei den Verhandlungen über die Scheidungsfolgen sein, diese Kosten nur einem der Eheleute aufzuerlegen. Typischerweise wird das Gericht dem auch folgen müssen.

 

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