Abstrakte Möglichkeit einer Kindesentführung ins Ausland rechtfertigt kein gerichtliches Ausreiseverbot

4. Februar 2020, Allgemein, Familienrecht

Bei getrennt lebenden Eltern kommt es immer wieder zu Zerwürfnissen auch im Zusammenhang mit geplanten Urlaubsreisen eines Elternteils mit dem gemeinsamen Kind.

Auch ohne konkreten Anlass wird dann häufig der Vorwurf einer möglichen Kindesentführung in den Raum gestellt und versucht, ein Ausreiseverbot zu erwirken.

Dem hat das OLG Frankfurt am Main zu Recht eine Absage erteilt.

Ein gerichtliches Ausreiseverbot wegen des Verdachtes einer Kindeswohlgefährdung lasse sich nur bei konkreten Anknüpfungspunkten rechtfertigen. Die rein abstrakte Gefahr einer Entführung reiche nicht aus. Diesbezügliche Risiken seien hinzunehmen.

Dies gelte auch deshalb, weil regelmäßig auch bei Realisierung der abstrakten Gefahr eine Rückführung des Kindes nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HÜK) möglich sei.

Im konkreten Fall lehnte unter Verweis auf diese Rückführungsmöglichkeit das OLG ein gerichtliches Ausreiseverbot sogar bei einer geplanten Reise nach Usbekistan, dem Heimatland der Kindesmutter, ab.

Mit dieser Entscheidung dürfte ähnlich gelagerten Anträgen auch in Zukunft kaum noch Aussicht auf Erfolg zu bescheinigen sein, insbesondere dann nicht, wenn die geplanten Reisen in weitaus unbedenklichere Länder unternommen werden.

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