Abriss des Elternhauses kann zu nachträglich anfallender Erbschaftssteuer führen

22. April 2021, Erbrecht, Steuerrecht

Symbolbild © Mihai Moisa

Für die Angehörigen verstorbener Personen bestehen unterschiedliche Erbschaftssteuerfreibeträge. Hinzu kommen ebenso verschiedene Vergünstigungstatbestände. Der wohl bekannteste darunter ist die Nichterfassung des Familienheims, der bei der Bewertung des Nachlasses zum Tragen kommen und sich somirt auf die Erbschaftssteuer auswirken kann.

Nach der zugrunde liegenden Vorschrift ist allerdings Voraussetzung, dass das Familienheim/Elternhaus für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren selbst genutzt wird. Dann bleibt das durch die Erbfolge zugewandte Vermögen erbschaftssteuerfrei.

Neben der frühzeitigen Aufnahme der Eigennutzung des Familienheims ist weiter auch erforderlich, dass dieses über den Zehnjahreszeitraum vollständig zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Problematisch ist diese Frist insbesondere bei baufälligen Gebäuden. Wie das Finanzgericht Düsseldorf entschieden hat, ist ein Abriss des betreffenden Eigenheims eine freiwillige Entscheidung gegen eine Selbstnutzung, die dann dazu führt, dass der Grund für die Steuerbefreiung wegfallen kann.

Nach Ansicht der Richter kann ein Abriss nur dann nicht als eine solche „freiwillige Entscheidung“ gewertet werden und damit von der Zehnjahresfrist ausgeschlossen bleiben, wenn der Abriss des Gebäudes ein zwingender Grund ist.

Dies muss vom Steuerpflichtigen aber detailliert nachgewiesen werden. Erst dann, wenn eine Selbstnutzung für den Erben anhand dieser Nachweise unmöglich erscheint, bleibt der Abriss und damit der Entfall einer Nutzungsmöglichkeit zu eigenen Wohnzwecken für die Beurteilung einer nachträglich eintretenden Steuerlast unbeachtlich.

 

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