Abflugverspätung führt zur Unmöglichkeit der Landung am Zielort aufgrund Gewitters: Fluggast hat Anspruch auf Entschädigung

22. Mai 2019, Allgemein, Fluggastrechte, Reiserecht

Kommt es zu einer Ankunftsverspätung von über drei Stunden, weil das Flugzeug wegen eines Gewitters am Zielort nicht landen konnte, so hat der Fluggast einen Anspruch auf Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung, sofern der Flug bereits verspätet gestartet ist und im Zeitpunkt der planmäßigen Landung die Wetterlage noch unproblematisch war. Auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung kann sich die Fluggesellschaft dann nicht berufen. Dies hat das Landgericht Landshut entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund eines Gewitters am Zielflughafen konnte ein Flugzeug nicht wie geplant landen und musste sogar zu einem anderen Flughafen umgeleitet werden.  Es kam im Ergebnis zu einer Ankunftsverspätung von über drei Stunden. Der Flug konnte dabei nur deshalb wegen des Gewitters nicht am Zielflughafen landen, weil er bereits mit einer Verspätung von knapp zwei Stunden gestartet war. Zum Zeitpunkt der planmäßigen Landung war die Wetterlage noch unproblematisch. Der Reisende klagte sodann auf Zahlung einer Entschädigung. Die Fluggesellschaft berief sich auf außergewöhnliche Umstände. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht gaben der Klage statt, die Berufung wurde zurückgewiesen.

Das Landgericht ist dabei der Ansicht, dass zwar grundsätzlich ein Gewitter als außergewöhnlicher Umstand zu werten sei, da die Wetterlage von der Fluggesellschaft nicht beherrscht werden kann. Allerdings ist dies vorliegend nicht entscheidend. Denn das Gewitter sei erst durch den ohnehin verspäteten Start zum Tragen gekommen. Wäre es dagegen zu einem planmäßigen Start gekommen, wäre der Flug noch vor dem Gewitter gelandet. Da die Abflugverspätung aber nicht auf einem außergewöhnlichen Umstand und nicht auf dem Gewitter beruht,  kann sich die Fluggesellschaft damit nicht wegen des Gewitters auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen. Ein Vorkommnis, das an sich als außergewöhnlicher Umstand zu beurteilen sei, könne ausnahmsweise doch dem Risikobereich des Luftfahrtunternehmens zuzuordnen sein, wenn der Umstand allein auf ein Vorkommnis zurückzuführen sei, für das das Luftfahrtunternehmen hafte, argumentierte das Landgericht.

Dieses Urteil dürfte für die Airlines unangenehm sein, erfolgt doch nicht selten eine Berufung auf vermeintlich außergewöhnliche Umstände, um eine Entschädigungszahlung zu verweigern. Reisende sollten daher genau prüfen, weshalb es im Ergebnis zu einer Verspätung gekommen ist. In ähnlichen Fällen dürfte nämlich nunmehr eine Entschädigung gefordert werden könne.

Die Kanzlei WBK steht Ihnen in allen Fragen des Reiserechts gerne zur Seite. Wir beraten Sie außergerichtlich und stehen Ihnen auch bei gerichtlichen Auseinandersetzungen zur Verfügung.

Nutzen Sie den Service unserer kostenlosen Ersteinschätzung, um zu erfahren, ob die Einschaltung eines Rechtsbeistandes in Ihrer Angelegenheit anzuraten ist.

Übersicht