Ersparnis wegen Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes für Kinderbetreuung eines beamteten Elternteils ist in Unterhaltsverfahren als Einkommen zu berücksichtigen

27. Mai 2019, Allgemein, Familienrecht

Im Zusammenhang mit der Berechnung von Unterhaltsansprüchen stellt sich immer wieder die Frage nach der Berechnung des heranzuziehenden Einkommens.

Dabei spielen auch Ersparnisse und sonstige Entlastungen eine immer stärkere Rolle, es gilt deshalb zu klären, inwieweit diese Ersparnisse als Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils zu werten sind.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden, dass ein verbeamteter Elternteil, dessen Beihilfebemessungssatz sich wegen der Betreuung der Kinder erhöht, die sich hieraus ergebende Ersparnis als Einkommen bei der Unterhaltsberechnung anzugeben hat.

Im zu entscheidenden Fall hatte ein Richter von der Mutter der gemeinsamen Kinder, die beamtete Lehrerin war, einen Ausgleich verlangt, weil diese für die Betreuung der Kinder einen erhöhten Beihilfebemessungssatz von ihrem Dienstherrn erhalten hatte.

Die zunächst ergangene Entscheidung des OLG Oldenburg, welches noch einen solchen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch bejaht hatte, hob der Bundesgerichtshof zwar auf und führte an, dass der erhöhte Beihilfebemessungssatz schließlich nur mit Rücksicht auf das mit der Kindesmutter begründete Beamtenverhältnis gewährt werde und deshalb ein Ausgleichsanspruch innerhalb der Familie nicht in Betracht komme.

Ein kleines Hintertürchen öffnete der BGH allerdings insoweit, als er davon ausgeht, dass die Ersparnis wegen des erhöhten Beihilfebemessungssatzes dem Einkommen des betreuenden Elternteils zuzurechnen sein wird.

In Bezug auf den Kindesunterhalt wird dies jedoch nur dann relevant sein, wenn beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind.

Ebenso von Bedeutung ist die Sichtweise des BGH für all die Fälle, in denen neben dem Kindesunterhalt auch noch Betreuungsunterhalt für den betreuenden Elternteil zu leisten ist und etwaige eigene Mehreinkünfte des Unterhaltsberechtigten dann zu einer Schmälerung seines Anspruches führen.

 

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