Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren führen nicht zu Steuerpause im Erbschaftssteuerrecht

20. Mai 2019, Allgemein, Erbrecht, Steuerrecht

Gerade im politischen Diskurs immer wieder beliebtes Streitthema ist die Erbschaftssteuer.

Vor allem den eher links orientierten Parteien ist sie nicht weitreichend genug, die liberalen und konservativen Kräfte hingegen plädieren jedenfalls für eine Schonung von Betriebsvermögen zur Sicherung von Arbeitsplätzen.

Bereits Ende 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das damalige Erbschaftssteuergesetz jedenfalls in dieser Form nicht aufrechterhalten bleiben kann – das politische Gestaltungsproblem wurde spätestens mit dieser Entscheidung auch zu einem rechtlichen.

Um keine Regelungslücke hinnehmen zu müssen, ordnete das BVerfG die Fortgeltung des Erbschaftssteuergesetzes an und verpflichtete den Gesetzgeber, bis spätestens 30.06.2016 eine Neuregelung zu schaffen.

Aufgrund von Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren trat die Neuregelung zwar zum 1. Juli 2016 in Kraft, jedoch rückwirkend auf Grundlage der Verkündung am 9. November 2016.

Eine Klägerin hielt die Erhebung der Erbschaftssteuer im Zeitraum vom 1. Juli bis 9. November 2016 für rechtswidrig, da s kein wirksames Steuergesetz gegeben habe.

Dem trat das Finanzgericht Köln entgegen.

Der Gesetzgeber habe mit dem am 9. November 2016 im Bundesgesetzblatt verkündeten ErbStAnpG 2016 eine umfassende und wirksame Rechtsgrundlage für die Besteuerung von Erbfällen und Schenkungen ab dem 1. Juli 2016 geschaffen. Die Neuregelungen entfalteten zwar in formeller Hinsicht eine echte Rückwirkung; diese Rückwirkung sei jedoch insbesondere unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Gesetzgebungsverfahrens zum ErbStAnpG verfassungsrechtlich zulässig.

Sicherlich eine sehr knappe Begründung, zumal die weitreichende Problematik der Rückwirkung von gesetzlichen Neuregelungen nicht in der notwendigen Ausführlichkeit thematisiert wurde.

Allerdings darf die Entscheidung des BVerfG sicherlich auch nicht dahingehend verstanden werden, dass die einstweilige Fortgeltung des alten – verfassungswidrigen – Rechtes unter einer strengen Frist nur bis zum 30. Juni 2016 gestanden hätte. Vor allem die Komplexität des Gesetzgebungsverfahrens und die regelmäßig auftretenden – teils erheblichen – Verzögerungen dürften dem entgegenstehen.

 

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