Wenn man die eigene Vollkaskoversicherung zu schnell in Anspruch nimmt

21. Februar 2019, Allgemein, Forderung, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht

Derjenige, der eine Vollkaskoversicherung unterhält, wird sich im Falle eines Verkehrsunfalles jedenfalls dann freuen, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung die Regulierung verzögert oder gar verweigert.
Dann kann er bei seiner eigenen Versicherung Ersatz verlangen und den Rückstufungsschaden bei der gegnerischen Haftpflicht durchsetzen.

Allerdings darf man die eigene Vollkaskoversicherung auch nicht verfrüht in Anspruch nehmen.
Vielmehr sollte im Rahmen eines Verkehrsunfalls die Regulierungsbereitschaft der gegnerischen Haftpflichtversicherung abgewartet werden, bevor man die eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch nimmt.

Wartet man nicht ausreichend lange, kann es dazu kommen, dass der Rückstufungsschaden vom Versicherten selbst getragen werden muss.

Im hier vom Amtsgericht Ansbach entschiedenen Fall wollte die Versicherungsnehmerin und Geschädigte eines Verkehrsunfalles von der Haftpflichtversicherung den Rückstufungsschaden der eigenen Kaskoversicherung dann im Anschluss von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet verlangen.

Dies hat das erkennende Amtsgericht zurückgewiesen, da die Klägerin die Regulierungsbereitschaft der gegnerischen Versicherung nicht hinreichend abgewartet hätte und daher vorschnell gegenüber der eigenen
Vollkaskoversicherung abgerechnet habe.

Dadurch habe sie gegen ihre Pflicht zur Geringhaltung des Schadens verstoßen, was entsprechende rechtliche Folgen nach sich gezogen hat.

Etwas anderes könne nur für solche Fälle gelten, denen die Versicherungsnehmerin dringend auf das Geld angewiesen wäre und nicht zuwarten konnte, bis die Haftpflichtversicherung in die Regulierung eintritt.
Entsprechende Darlegungen hat im hiesigen Fall die Klägerin nicht vorbringen können, sodass es darauf im Ergebnis nicht angekommen ist.

Erneut zeigt sich, dass die Regulierung eines Verkehrsunfalles von einem Rechtsanwalt begleitet werden sollte, da die rechtliche Komplexität sehr hoch ist.
Im Falle eines Alleinverschuldens hat die gegnerische Haftpflichtversicherung für die Kosten des Anwaltes einzustehen.
Sie müssen vorher nicht selbst mit der Versicherung korrespondieren.
Selbst im Falle eines eigenen Mitverschuldens sollten Sie einen Anwalt einschalten, damit Ihre Mitverschuldensquote möglichst gering bleibt.

Die Kanzlei WBK hat jahrelange Erfahrung im Bereich der Regulierung von Verkehrsunfällen und steht Ihnen hinsichtlich sämtlicher mit Verkehrsunfällen zusammenhängenden Ansprüchen (z.B. Schmerzensgeld, Schadenersatz, Lackiererkosten, Verbringungskosten, UPE-Aufschlägen) zur Seite.

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