Verlängerung der Elternzeit um das dritte Lebensjahr des Kindes ohne Zustimmung des Arbeitgebers

7. März 2019, Allgemein, Arbeitsrecht, Familienrecht, Vertragsrecht

Im Zusammenhang mit der Beantragung von Elternzeit stellen sich noch immer zahlreiche Fragen, insbesondere weil die gesetzlichen Regelungen unübersichtlich und auch in ihrer Formulierung nicht vollständig eindeutig sind.

Vor allem die Frage, wann die Weitergewährung von Elternzeit von der Zustimmung des Arbeitsgebers abhängt, ist oft Streitpunkt. Die Eltern wollen sich zurecht nur wenig in ihrer Entscheidungsfreiheit einschränken lassen, ist es doch vor allem für sie erheblicher organisatorischer Aufwand – auch verbunden mit finanziellen Einbußen. Demgegenüber hat natürlich auch der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an Planungssicherheit, dies gilt allen voran für kleine Betriebe.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat hierzu entschieden, dass nicht nur die erstmalige Inanspruchnahme von Elternzeit zustimmungsfrei sei.

Der Entscheidung zugrunde lag ein Fall eines Arbeitnehmers, der ab der Geburt seines Kindes für zwei Jahre Elternzeit beantragt hatte. Einige Monate nach der Geburt stellte er einen weiteren Antrag auf Elternzeit für ein weiteres Jahr, das sich direkt anschließen sollte. Dies verweigerte der Arbeitgeber.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes sei eine Zustimmung des Arbeitgebers aber nicht erforderlich.

Zwar enthalte § 16 Abs. 1 S. 2 BEEG eine Bindungsfrist und damit Beschränkung der Dispositionsfreiheit der Eltern, dies allerdings nur für einen Zeitraum von zwei Jahren. Im Anschluss an die Bindungsfrist könnten die Beschäftigten wieder frei disponieren.

Es seien dann lediglich die Anzeigefristen nach § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG zu beachten.

Für den vorliegenden Fall bedeutete dies, dass der Arbeitnehmer noch vor dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes wenigstens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit diese verlangen musste, was auch in Bezug auf das dritte Jahr Elternzeit unstreitig geschehen war.

Weil zunächst schon für zwei Jahre Elternzeit genommen worden ist, war damit auch die Bindungsfrist von zwei Jahren nach § 16 Abs. 1 S. 2 BEEG bereits erfüllt.

Eine Einschränkung für die weitergehende Beantragung von Elternzeit war also nicht gegeben.

Da auch die gesetzlich zulässige Höchstzahl an Zeitabschnitten weder erreicht noch überschritten war, musste der Arbeitgeber auch insoweit nicht zustimmen.

 

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