Vaterschaftsanfechtung nach Embryonenspende

29. Januar 2019, Allgemein, Familienrecht

Nach der bis heute geltenden gesetzlichen Vermutung ist Vater des Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Kindsmutter verheiratet war.

Unstreitig ist auch, dass – unter Wahrung der gesetzlichen Fristen – dieser Ehemann die Vaterschaft anfechten kann, wenn sich herausstellt, dass das Kind aus biologischer Sicht gar nicht von ihm ist.

Was aber, wenn das Kind weder von Vater, noch von Mutter abstammt, letztere das Kind „nur“ geboren hat und kein Einverständnis mit dieser Vorgehensweise bestand?

Das OLG Frankfurt am Main hatte einen solchen Fall nun zu entscheiden.

Die seit 2002 verheirateten Eheleute trennten sich im Jahr 2011, die Scheidung erfolgte in 2014.

Das in 2013 geborene Kind wurde durch künstliche Befruchtung gezeugt, sowohl Samen als auch Eizelle stammten von Dritten Personen ab. Der Embryo wurde der Ehefrau in Tschechien eingepflanzt, die dann das Kind austrug und es gebar.

Bereits in 2008 hatten sich die Eheleute zu einer künstlichen Befruchtung – allerdings in Deutschland nach den hier geltenden Regeln – entschlossen, die aber nicht erfolgreich war.

Noch vor der Trennung unterzeichneten beide einen Antrag auf eine künstliche Befruchtung durch Embryonenspende in Tschechien. Der erste Versuch der Embryonenspende noch in 2011 war nicht erfolgreich. Auch nach der Trennung gingen in der Befruchtungsklinik weitere Anträge ein, die die Unterschriften beider Eheleute zeigten, daraufhin kam es zur Weiterbehandlung und schließlich zur Geburt des Kindes.

Der rechtliche Vater focht die Vaterschaft an, das Familiengericht gab ihm Recht. Das mit der Beschwerde der Kindsmutter angerufene OLG Frankfurt bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung.

Die Vaterschaftsanfechtung sei im vorliegenden Fall möglich. Bei der hier vorgenommenen Embryonentransferbehandlung greife der Anfechtungsausschluss nach § 1600 Abs. 4 BGB ebenfalls ein, auch wenn es sich nicht um einen Fall einer bloßen Samenspende, sondern eine in Deutschland unzulässige Embryonentransferbehandlung handele. Die Vorschrift diene dem Schutz des Kindes von sogenannten Wunscheltern.

Allerdings liege hier kein Fall einer fortdauernden Einwilligung des Ehemannes vor. Die vormals in 2008 und 2011 zum Ausdruck gebrachten Zustimmungen seien nicht maßgeblich für den letzten, erfolgreichen Befruchtungsversuch. Zu diesem habe die Kindsmutter nicht nachweisen können, dass der Antrag auch tatsächlich vom Ehemann unterschrieben wurde, entsprechend eingeholte Gutachten belegten dies nicht.

Hinzu kam, dass zum Zeitpunkt der erfolgreichen Befruchtung die Eheleute bereits seit mehr als einem Jahr getrennt lebten und damit aus Sicht des Gerichts die Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme für das Kind, die aus der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachse, nicht gegeben war.

Kurz gesagt: Es ist nicht davon auszugehen, dass bei verfestigter Trennung man noch gemeinsam eine Entscheidung für eine künstliche Befruchtung und spätere Elternschaft herbeiführt.

Eines ausdrücklichen Widerrufs einer vormaligen Zustimmung bedurfte es aus Sicht des Gerichts deshalb auch nicht.

Hier werden einmal mehr die Besonderheiten bei der künstlichen Befruchtung deutlich. Wäre das Kind auf normalem Weg gezeugt worden, hätte es für den Ehemann eine Anfechtung der Vaterschaft nur gegeben, wenn der Nachweis geführt werden kann, dass er nicht der biologische Vater des Kindes ist, auf eine wie auch immer geartete Einwilligung wäre es nicht angekommen. Hier aber konnte rein auf die Frage einer Zustimmung zu Elternschaft abgestellt werden, nachdem die biologische Vaterschaft ohnehin ausgeschlossen war. Das eigenmächtige Handeln der Kindsmutter wurde hier zum Verhängnis.

 

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