Haftungsverteilung bei Unfall zwischen Fahrradfahrer und Fußgänger

1. Dezember 2018, Allgemein, Verkehrsrecht, Zivilrecht

Bei einem Verkehrsunfall zwischen einem Fahrradfahrer und einem Fußgänger stellt sich die Frage der jeweiligen Haftungen in besonderem Maße, da weder Fußgänger noch Fahrradfahrer – anders als der Führer eines Kraftfahrzeuges – eine Betriebsgefahr gegen sich gelten lassen muss. Dabei können durchaus interessante Fallgestaltungen bei der Frage, wer wie viel haften muss, auftreten.

Grundsätzlich wird man davon ausgehen dürfen, dass ein Fahrradfahrer auf dem Radweg Vorrang hat. Insoweit müsste ein kreuzender Fußgänger, der dem Fahrradfahrer vor das Fahrrad tritt, im Falle eines Unfalles grundsätzlich voll haften.
Doch auch auf einem Fahrradweg muss ein Fahrradfahrer, nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamm an unübersichtlichen Stellen besondere Vorsicht walten lassen.

Im hier zu entscheidenden Fall war kurz vor der Unfallstelle noch eine Kurve auf dem Radweg, der sodann auf eine Fußgängerampel zuführte. Obwohl der Fahrradfahrer grundsätzlich Vorrang hatte, musste er hier, schon nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, an der unübersichtlichen Stelle besondere Vorsicht walten lassen. Insoweit hat das Gericht in dieser Entscheidung auch dem Fahrradfahrer noch ein Mitverschulden angelastet. Es entschied im Ergebnis auf jeweils 50-prozentige Haftung des Fußgängers und des Fahrradfahrers.

Diese Entscheidung zeigt, dass die jeder Unfall nach den individuellen Gegebenheiten bewertet werden muss und eine pauschale Aussage sich selten treffen lässt.

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