Für den Europäischen Gerichtshof (EuGH) stellt die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel einen außergewöhnlichen Umstand dar, der die Fluggesellschaft von seiner Ausgleichspflicht bei Verspätung des Fluges durch die notwendig gewordene Überprüfung des Triebwerks befreit. Voraussetzung ist jedoch, dass sie nachweist, dass sie keine andere Möglichkeit hatte, die Verzögerung (z.B. durch Einsatz eines Ersatzfliegers) zu verkürzen.
(vgl. Urteil des EuGH vom 04.05.2017 – C-315/15 )
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