Keine Haftung der Erben gegenüber dem Lokführer bei Suizid auf Bahngleisen

6. November 2020, Allgemein, Erbrecht, Forderung, Zivilrecht

Mit dem Erbfall treten die selbst gewählten oder gesetzlichen Erben vollumfänglich in die Rechtsstellung des Verstorbenen ein.

Das betrifft die positiven Ansprüche des Erblassers und diesbezügliche Forderungen, aber auch Verbindlichkeiten, die der Verstorbene zu Lebzeiten noch hatte.

Deshalb kommt grundsätzlich auch in Betracht, dass die Erben in Folge dieser Universalsukzession – so nennt man die Übernahme aller Rechten und Pflichten des Erblassers – für die Schadensersatzansprüche nach dem Suizid des Verstorbenen haften. Hier sind jedoch einige Besonderheiten zu berücksichtigen:

Nach einem Suizid auf Bahngleisen sind die Erben des Verstorbenen dem involvierten Lokführer nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Schaden in einem Zustand zugefügt wurde, der die freie Willensentschließung ausschließt.

Dies bedeutet, dass der Verstorbene bei Zuführung des Schadens krankheitsbedingt nicht nach seinem freien Willen entscheiden konnte und deshalb für die Schadenszuführung nicht verantwortlich gemacht werden kann. Sollte das der Fall sein, müssen die Erben nicht für den Schadensersatz der durch den Suizid des Erblassers geschädigten Dritten haften.

In der allgemein viel beachteten Entscheidung des OLG Frankfurt wurde jedoch herausgearbeitet, dass nicht jeder Suizid automatisch in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen werde.

Es müsse insoweit jeweils eine Beurteilung des konkreten Einzelfalls vorgenommen werden.

In dem entschiedenen Fall war anhand der dargelegten Umstände von einer ganz erheblichen gedanklichen Einengung und Fixierung des Verstorbenen auf die Selbsttötung als alternativlos und einzig gangbaren Weg auszugehen. Daher wurde letztlich die verschuldensabhängige Haftung ausgeschlossen.

Im Weiteren kam das Gericht auch zu dem Ergebnis, dass eine Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen gemäß § 829 BGB nicht in Betracht komme, weil im konkreten Fall die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen nicht wesentlich besser waren als die des Geschädigten.

Dabei kann auch eine bestehende Haftpflichtversicherung des Verstorbenen nicht in sein Vermögen einbezogen werden. Das Risiko, dass der Versicherungsnehmer einen Schaden herbeiführen könnte, für den er nicht verantwortlich sei, ist grundsätzlich auch nicht versichert. Daher kommt es hierbei nicht auf eine bestehende Haftpflichtversicherung an und ein theoretisch möglicher Versicherungsschutzkann somit auch nicht in den Vergleich der Vermögenslagen einbezogen werden.

Für die Erben eines durch Suizid Verstorbenen, der dabei auch dritte Personen geschädigt hat, ist diese Entscheidung durchaus wegweisend, stellt sie doch den Maßstab der vorzunehmenden Prüfung, ob im konkreten Fall ein Verschulden überhaupt anzunehmen ist, nochmals eindrücklich dar.

Deshalb muss es darum gehen, gegebenenfalls durch Vorlage entsprechender ärztlicher Aufzeichnungen nachzuweisen, dass der Erblasser psychisch schwer erkrankt war und deshalb zum Zeitpunkt des Suizides nicht mehr in der Lage war, die Folgen, auch und gerade in Bezug auf die unbeteiligten Dritten, abzuschätzen und einzusehen.

Dann kann es gelingen, sich von der diesbezüglichen Haftung frei zu zeichnen.

Wenn insoweit Unsicherheiten bestehen, sollten die Erben daran denken und in Erwägung ziehen, die Erbschaft auszuschlagen oder frühzeitig zur Reduzierung der Haftungsrisiken eine Vermögensverwaltung zu beantragen.

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