Anspruch auf Feiertagsvergütung ist unabdingbar

30. November 2019, Allgemein, Arbeitsrecht, Zivilrecht

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist bei der Beklagten als Zeitungszusteller beschäftigt. Arbeitsvertraglich ist er zur Belieferung von Abonnenten von Montag bis einschließlich Samstag verpflichtet, wobei als Arbeitstage alle Tage gezählt werden, an denen Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen. Fällt ein Feiertag auf einen Werktag, an dem keine Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen, erhält der Kläger keine Vergütung. Hiergegen setzte sich der Zusteller mit seiner Klage zur Wehr und verlangte für fünf Feiertage im April und Mai 2015, an denen er nicht beschäftigt wurde, eine Vergütung. Er vertrat die Auffassung, die Arbeit sei allein wegen der Feiertage ausgefallen, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für den Entgeltzahlungsanspruch vorlägen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt, wogegen sich die Beklagte mit ihrer Revision wandte.

Die Revision der Beklagten führte zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Das Bundesarbeitsgericht verwies darauf, dass gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, das Arbeitsentgelt zu zahlen hat, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Danach haben die Vorinstanzen zunächst zutreffend erkannt, dass der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf die begehrte Feiertagsvergütung hat. Die Beschäftigung des Klägers ist an den umstrittenen Feiertagen einzig deshalb unterblieben, weil in seinem Arbeitsbereich die üblicherweise von ihm zuzustellenden Zeitungen nicht erschienen sind. Die im Arbeitsvertrag enthaltene Vereinbarung zur Festlegung vergütungspflichtiger Arbeitstage ist, soweit sie darauf zielt, Feiertage aus der Vergütungspflicht auszunehmen, wegen der Unabdingbarkeit des gesetzlichen Entgeltzahlungsanspruchs unwirksam.

Arbeitnehmer, die entsprechende Regelungen in ihren Arbeitsverträgen vorfinden, sollten hier eine Prüfung vornehmen lassen, um ihre begründeten Ansprüche geltend machen zu können. Oftmals entgeht dem Arbeitnehmer durch vergleichbare Regelungen zumindest teilweise der entsprechende Vergütungsanspruch, was nach dem Urteil des Bundearbeitsgerichts jedoch nicht zulässig ist.

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