Anspruch auf Witwenrente auch bei nur viertägiger Ehe möglich

12. November 2019, Allgemein, Erbrecht, Sozialrecht

Wenn ein naher Angehöriger verstirbt, ist dies stets ein einschneidendes Erlebnis, durchaus auch in wirtschaftlicher Hinsicht.

Vor allem beim Versterben des Ehegatten und dem damit verbundenen Wegfall der von diesem bezogenen Einkünfte kann es schnell erforderlich werden, den bisherigen Lebensstandard mitunter erheblich einzuschränken.

Die vom Gesetzgeber gewährte Witwenrente kann dabei oft nur sehr begrenzt Abhilfe schaffen.

In diesem Zusammenhang hat das Sozialgericht Karlsruhe entschieden, dass solche Ansprüche auf Witwenrente auch nach nur viertägiger Ehe bestehen können.

Entscheidend ist, dass der Nachweis geführt werden kann, dass keine sogenannte Versorgungsehe vorliegt, sondern der Heiratsentschluss bereits vor Erlangung der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Krankheit geschlossen wurde.

Durch diese Einschränkung will der Gesetzgeber verhindern, dass kurz vor dem erwarteten Ableben noch Ehen auf dem Papier geschlossen werden lediglich zum Zwecke der Erzielung von Geldleistungen aus der Witwenrente. Deshalb muss die Ehe mindestens ein Jahr Bestand gehabt haben bzw. es darf nicht bereits bei Eheschließung zu erwarten gewesen sein, dass die Lebenserwartung eines Ehegatten weniger als ein Jahr betrage.

Im entschiedenen Fall konnte die Klägerin durch Zeugeneinvernahme nachweisen, dass sie und der Verstorbene bereits rund drei Jahre vor der Eheschließung konkrete Heiratspläne hatten. Die Heirat fand lediglich deshalb nicht statt, weil der Vater der Klägerin plötzlich verstorben war, was zu einem notwendigen Aufschub der Eheschließung führte.

Weil die Klägerin konkrete Schritte zur Verwirklichung der Heiratsabsicht schon im Jahr 2013 nachweisen konnte, sah das Sozialgericht Karlsruhe die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe im konkreten Einzelfall als widerlegt.

Besonders interessant ist dieser Fall auch deshalb, weil es hierbei offenkundig nicht nur um eine grundsätzliche Frage ging, sondern die Klägerin auch eine wirtschaftlich bedeutende, d. h. große Witwenrente erwarten durfte.

Gerade in diesen Fällen sind die Versorgungsträger gerne besonders kleinlich, wenn es um die Prüfung der Voraussetzungen für die Berechtigung auf eine Witwenrente geht. Wie gesehen durchaus auch zu unrecht.

 

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