Eingliederungszuschuss für Beschäftigung langzeitarbeitsloser Schwerbehinderter

9. Oktober 2019, Allgemein, Arbeitsrecht, Sozialrecht

Im zugrunde liegenden Fall bestand zwischen dem klagenden Arbeitgeber und dem beklagten Jobcenter Streit über die Höhe und die Dauer des zu zahlenden Eingliederungszuschusses.

Der Arbeitgeber hatte eine schwerbehinderte Frau, Jahrgang 1982, mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 100 und einer abgeschlossenen Ausbildung zur Industriekauffrau ohne Berufserfahrung als Bürokauffrau eingestellt und anschließend von der Beklagten die Zahlung eines Eingliederungszuschusses verlangt.

Das Jobcenter bewilligte daraufhin einen Zuschuss von 50 % für die Dauer von sechs Monaten. Der Arbeitgeber beantragte eine Förderung in Höhe von 70 % für 18 Monate. Der Bescheid ließ nämlich nicht erkennen, dass das Jobcenter Ermessen ausgeübt und ob es die Behinderung berücksichtigt habe.

Das Sozialgericht Mannheim hob den Bescheid auf und verpflichtete das Jobcenter, erneut über die Angelegenheit zu entscheiden und dabei als Vermittlungshemmnisse das Alter, die seit mehreren Jahren bestehende Arbeitslosigkeit und die Schwerbehinderung zu berücksichtigen sowie den Umstand, dass die Mitarbeiterin trotz der Ausbildung zur Industriekauffrau mangels Berufserfahrung aktuelle und grundlegende Kenntnisse in diesem Arbeitsfeld zunächst neu erwerben müsse.

Dabei sei zu berücksichtigen, dass Arbeitgeber entsprechende Leistungen erhalten, wenn sie jemanden beschäftigen, dessen Vermittlung wegen in seiner Person liegender Gründe erschwert ist. Umfang und Dauer der Förderung richten sich dabei nach dem Umfang der Einschränkungen bei dem Betroffenen und den Anforderungen des Arbeitsplatzes, der sogenannten und zu beurteilenden Minderleistung. Der leistende Träger muss bei seiner Entscheidung die maßgeblichen Aspekte nennen. Die Förderung kann bis zu 70 % des Arbeitsentgelts betragen und in Ausnahmefällen bis zu acht Jahre gezahlt werden.

Insofern muss nun das Jobcenter erneut über den Fall entscheiden und sein Ermessen entsprechend ausüben und begründen.

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