Zu Unrecht erhaltenes Kindergeld ist auch bei Überweisung auf Konto eines Dritten von Leistungsempfänger an Familienkasse zurückzuzahlen

25. September 2019, Allgemein, Familienrecht, Steuerrecht

Das Kindergeld als Steuervorteil nach dem Einkommenssteuergesetz ist regelmäßig fester Bestandteil der Finanzplanung innerhalb der Familien, die es beziehen. Dabei soll das Kindergeld tatsächlich dem Kind und dessen Bedürfnissen zu Gute kommen.

Oftmals wird aber übersehen und dann leider auch viel zu spät gemeldet, dass in zahlreichen Konstellationen schon vor Erreichen der Bezugsaltersgrenze der Anspruch auf Kindergeld in Wegfall geraten kann.

Kommen diese Tatsachen später ans Licht, werden die Bewilligungsbescheide rückwirkend aufgehoben und die zu Unrecht vereinnahmten Geldbeträge sind zurück zu erstatten.

Bis dahin wurde aber oft schon mit dem Behaltendürfen des Geldes kalkuliert, obwohl ein dahingehender Vertrauensschutz nicht besteht.

In diesem Zusammenhang hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz nun entschieden, dass die zu Unrecht vereinnahmten Beträge vom angegebenen Leistungsempfänger auch dann zurückzuzahlen sind, wenn mit dessen Anweisung der monatliche Betrag auf ein Konto überwiesen wurde, auf das er keinen Zugriff hat.

Im zugrundeliegenden Fall war der Kindsvater offiziell der Leistungsempfänger. Er verlangte seitens der Familienkasse im Rahmen einer bloßen Zahlungsanweisung die Überweisung des Kindergeldes auf ein Konto der Kindsmutter.

Das Gericht argumentierte, der Kindsvater sei Leistungsempfänger und deshalb habe auch er den Rückforderungsanspruch zu erfüllen. Dass das Geld tatsächlich nicht bei ihm, sondern der Kindsmutter angekommen ist, sei rechtlich unerheblich.

Die Entscheidung macht deutlich, dass vor dem Hintergrund drohender Rückforderungen darauf zu achten ist, dass der im Bescheid angegebene Leistungsempfänger das Kindergeld auch tatsächlich erhält. Wenn es – aus welchen Gründen auch immer – erforderlich ist, die Zahlungen an einen Dritten weiterzuleiten, so sollte damit auch eine Änderung der Bezugsberechtigung erfolgen.

Sonst droht eine Inanspruchnahme ohne tatsächlichen Erhalt von Geldleistungen.

 

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