Befangenheitsantrag bei beruflicher Nähe des Ehegatten eines Richters zu einer Partei eines Rechtsstreits

24. Juni 2021, Familienrecht, Prozessrecht

Symbolbild © Nabeel Syed

Dass auch juristische Berufsträger, insbesondere Staatsanwälte und Richter, ebenfalls über ein Privatleben verfügen und damit Kontakte zu anderen Personen unterhalten, wird bei Rechtsstreitigkeiten oftmals vergessen. Hierdurch kann es mitunter zu Interessenskonflikten kommen, wenn die an der Entscheidung mitwirkende Person direkt oder indirekt persönlich betroffen ist.

Es kommt nicht darauf an, dass der Richter oder die Richterin tatsächlich parteilich oder befangen ist oder sich selbst für befangen hält. Es genügen bereits begründete Zweifel an der Unvoreingenommenheit. Die Sorge, dass es zu einer unzulässigen Einflussnahme kommen könne, ist bereits dadurch begründbar, dass eine berufliche Nähe nur des Ehegatten zu einer der Prozessparteien besteht.

Im hierzu vom Oberlandesgericht München entschiedenen Fall ging es um eine Schadensersatzklage im Zusammenhang mit dem Diesel-Abgas-Skandal. Die für das Verfahren zuständige Richterin war mit einem Mann verheiratet, der in der Geschäftsleitung eines Automobilzulieferers tätig war. Dieser Zulieferer hatte auch für die Beklagten Aufträge durchgeführt.

Nach Ansicht des Gerichtes reichte dies aus, um die Besorgnis der Befangenheit anzunehmen. Die Entscheidung macht deutlich, dass bei der Frage einer möglichen Befangenheit besondere Vorsicht geboten ist.

Da es um die Integrität des Rechtsstaates geht, ist eine sensible Behandlung dieses Themas unabdingbar. So können auch nur mittelbare Kontakte und die Gefahr einer Einflussnahme ausreichend sein, um die Mitwirkung einer Person an der Entscheidung als fragwürdig erscheinen zu lassen. Für die Prozessparteien bedeutet dies, dass stets auch die persönlichen Verstrickungen des Gerichtes hinterfragt werden sollen. Um eine Besorgnis der Befangenheit zu äußern, müssen jedoch objektive Anknüpfungspunkte diesbezüglich bestehen – reine Mutmaßungen reichen hier nicht aus.

Dadurch kann Rechtssicherheit und Rechtsfrieden geschaffen werden, auch im Hinblick auf die Beantwortung der streitigen Fragen.

 

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