Wenn die Bank den Erben nicht ernst nimmt – Vorlage des Erbscheins darf nicht verlangt werden.

15. Juli 2017, Allgemein, Zivilrecht

Ein Erbe anzutreten ist manchmal gar nicht so einfach, insbesondere wenn die Bank auf den Nachweis der Erbschaft durch Vorlage des Erbscheins besteht.

Ein Erbe, der über ein Konto des Erblassers verfügen will, muss natürlich sein Erbrecht nachweisen.
Die Art und Weise, wie er diesen Nachweis zu erbringen hat, darf ihm nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Bank jedoch nicht vorschreiben. Davon abweichende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Banken und Sparkassen sind unwirksam.

Der Erbe kann sein Erbrecht somit auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments des Erblassers belegen, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist.

(vgl. Urteil des BGH vom 05.04.2016 – XI ZR 440/15)

Sie haben Probleme bei der Durchsetzung Ihres Erbrechts? Die Kanzlei WBK steht Ihnen mit Erfahrung und Kompetenz zur Seite.

Übersicht