Link zur Onlinestreitschlichtungs-Plattform bei Verwendung von Online-Marktplätzen

4. September 2017, Allgemein, Vertragsrecht, Zivilrecht

Nach der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 sind Online-Händler verpflichtet, auf ihren Websites Hinweise und insbesondere einen Link zur Europäischen Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) anzugeben.

Werden Waren oder Dienstleistungen jedoch nicht über eine eigene Internetseite, sondern über eine Verkaufsplattform, wie beispielsweise Amazon oder eBay, angeboten, besteht laut Oberlandesgericht Dresden für den Anbieter keine Verpflichtung, zusätzlich zum Online-Marktplatzbetreiber einen eigenen Link zur OS-Plattform bereitzustellen. Aufgrund divergierender Rechtsprechung wird gleichwohl empfohlen, den Link auch im eigenen Impressum anzuführen.
(vgl. Urteil des OLG Dresden vom 17.01.2017 – 14 U 1462/16)

 

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