Aufrechnung mit der Mietkaution hat Grenzen

11. Januar 2017, Allgemein, Forderung, Mietrecht, Zivilrecht

Dem Mieter, der eine Mietsicherheit geleistet hat, steht (frühestens) nach Beendigung des Mietverhältnisses und Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist des Vermieters ein Anspruch auf Freigabe der Sicherheit zu. Wenn eine Sparbuchforderung verpfändet ist, ist dieser Anspruch allerdings erst dann fällig, wenn das Sicherungsbedürfnis des Vermieters entfallen ist. Dies ist erst dann der Fall, wenn dem Vermieter keine Forderungen mehr aus dem Mietverhältnis zustehen, wegen derer er sich aus der Sicherheit befriedigen kann. Hierfür ist dem Vermieter eine angemessene Überlegungs- und Prüfpflicht einzuräumen. Der Vermieter darf jedoch nicht, wegen Betriebskostennachforderungen aus Jahresabrechnungen, die bereits verjährt sind, mit der Mietsicherheit aufrechnen.

(vgl. Versäumnisurteil des BGH vom 20.07.2016 – VIII ZR 263/14)

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