Änderung der Abflugzeit durch die Fluggesellschaft

17. August 2015, Fluggastrechte, Reiserecht, Vertragsrecht, Zivilrecht

Ferienzeit ist die schönste Zeit. Zumindest wenn der Flieger rechtzeitig abhebt. Oft passiert es aber auch, dass der Flieger zu früh, zu spät oder gar nicht abhebt. Dann können finanzielle Ausgleichsansprüche gegen die Fluggesellschaft bestehen. So auch wenn ein Flug erheblich vorverlegt wird, wie es der Bundesgerichtshof entschieden hat. Im vorliegenden Fall wurde der geplante Flug durch die Fluggesellschaft um 9 Stunden nach vorne verlegt, worin das Gericht eine Annullierung des ursprünglichen Fluges gesehen hat:

„Jedenfalls in einer mehr als geringfügigen Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Luftverkehrsunternehmen liegt eine – mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung verbundene – Annullierung des Fluges, die einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung begründen kann. Für eine Annullierung ist kennzeichnend, dass das Luftverkehrsunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung endgültig aufgibt, auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug verlegt werden. Die ursprüngliche Flugplanung wird auch dann aufgegeben, wenn ein Flug – wie im Streitfall – um mehrere Stunden vorverlegt wird.“ (Anerkenntnisurteil des BGH vom 09.06.2015 – X ZR 59/14)

Wenn auch Sie Probleme mit einem Flug hatten, steht in die Kanzlei WBK als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung. Gerne prüfen wir, ob in Ihrem Fall Ansprüche bestehen.

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