Impressumsfehler können teuer werden – Angabe von fehlerhaften Handelsregisterangaben, bei nicht im Handelsregister eingetragenen Unternehmen.

9. November 2017, Allgemein, Unternehmensberatung, Vertragsrecht, Zivilrecht

Selbst fehlerhafte Angaben, die eigentlich nicht angegeben werden müssen, weil sie für das konkrete Unternehmen nicht bestehen, können als wettbewerbswidrig eingestuft werden.

Ein Unternehmen ist nach § 5 TMG (Telemediengesetz) verpflichtet, auf seiner Homepage insbesondere die im Handelsregister eingetragene Firma, ein vertretungsberechtigtes Organ, die Handelsregisternummer, das Handelsregistergericht, die korrekte ladungsfähige Anschrift sowie die Telefon- und ggf. Faxnummer anzugeben (Impressum).
Macht ein nicht in das Handelsregister eingetragenes Unternehmen in seinem Internetauftritt die Angaben „Registergericht: Amtsgericht 000“ sowie „Registernummer: HR 0000“ liegt hierin ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die Impressumpflichten nach § 5 TMG. Entsprechendes gilt für vergleichbare Angaben zur Aufsichtsbehörde sowie zu Umsatzsteuer- und Wirtschaftsidentifikationsnummern.

(Urteil des OLG Frankfurt vom 14.03.2017 – 6 U 44/16)

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