Helm auf beim Fahrradfahren

24. Juni 2016, Allgemein, Verkehrsrecht, Zivilrecht

Ein Fahrradhelm liegt modisch meist nicht gerade im Trend. Neben dem dadurch erreichten Schutz kann ein Helm im Falle eines Unfalls aber auch viel Geld sparen.

So kann einem Fahrradfahrer, der keinen Helm trägt, bei einem unverschuldeten Unfall aus diesem Grund ein Mitverschulden angerechnet werden. Dies gilt jedenfalls für Sportfahrer, die mit besonders hoher Geschwindigkeit unterwegs sind. Konkret entschieden wurde dies für den Fahrer eines E-Speed-Bikes, das Geschwindigkeiten von mehr als 25 km/h ermöglicht. Dasselbe wird aber wohl auch bei Rennradfahrern gelten, da diese ebenfalls mit hoher Geschwindigkeit unterwegs sind. Für den „normalen“ Fahrradfahrer besteht dagegen noch keine Helmpflicht, bei hohen Geschwindigkeiten droht aber auch hier ein Mitverschulden. Selbst wenn Sie also völlig unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt werden, müssen sie ggf. einen Teil des Schadens selber tragen, wenn sie keinen Helm tragen. Im entschiedenen Fall des LG Bonn wurde dem Fahrer (des E-Speed-Bikes) ohne Helm ein Mitverschulden von sage und schreibe 50% aufgedrückt.

Sind Sie Geschädigter eines Verkehrsunfalls? Ihnen können eine Vielzahl von Ansprüchen zustehen, weshalb Sie sich auf jeden Fall an einen Rechtsanwalt wenden sollten. Haben Sie den Unfall nicht verschuldet, ist die Tätigkeit des Rechtsanwalts für Sie zudem kostenfrei. Die Gebühren muss die gegnerische KFZ-Versicherung als Teil des Unfallschadens erstatten. Verschenken Sie bei einem Verkehrsunfall also kein Geld!

Übersicht