Haftung bei Verkehrsunfall auf dem Weg zu Freizeitaktivitäten

28. August 2015, Verkehrsrecht, Zivilrecht

Jeder, der Kinder hat, kennt das. Die Kleinen müssen zu Freizeitaktivitäten wie Sportveranstaltungen, Training oder dergleichen gefahren werden. Oftmals wechseln sich hier die Eltern gegenseitig im Wege eines Fahrdienstes ab. Aber wer haftet eigentlich, wenn man auf dem Weg dorthin mit dem Auto einen Unfall hat?

Der Bundesgerichtshof hat für Fahrten zu Veranstaltungen von Vereinen entschieden, dass zumindest nicht der jeweilige Verein dafür haften muss, da der Transport von Vereinsmitgliedern zu Veranstaltungen des Vereins regelmäßig eine reine Gefälligkeit zwischen den einzelnen Vereinsmitgliedern oder deren Eltern darstellt. Aus einer derartigen Gefälligkeit erwachsen keine Rechte und Pflichten, so das im Falle eines Unfalls auch kein Anspruch gegen den Verein besteht. (Urteil des BGH vom 23.07.2015 – III ZR 346/14).

Bei einer reinen Gefälligkeit bestehen grundsätzlich auch keine Ansprüche gegen den jeweiligen Fahrer des Fahrdienstes. Es besteht daher die Gefahr, dass Sie auf entsprechenden Schäden „sitzen“ bleiben. Auf der sicheren Seite sind Sie insoweit, wenn Sie eine Unfallversicherung für sich und Ihre Kinder abgeschlossen haben.

Sie hatten einen Verkehrsunfall? Gerne steht Ihnen die Kanzlei WBK bei der Regulierung zur Seite.

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