Flugverspätung aufgrund außergewöhnlicher Umstände (Vogelschlag)

4. Dezember 2017, Allgemein, Fluggastrechte, Reiserecht, Vertragsrecht, Zivilrecht

Erreicht ein Fluggast sein Endziel erst drei Stunden oder mehr nach der geplanten Ankunft, kann er vom Luftfahrtunternehmen grundsätzlich eine pauschale Ausgleichszahlung verlangen, es sei denn, die Verspätung ist aufgrund außergewöhnlicher Umstände eingetreten.

Für den Europäischen Gerichtshof (EuGH) stellt die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel einen außergewöhnlichen Umstand dar, der die Fluggesellschaft von seiner Ausgleichspflicht bei Verspätung des Fluges durch die notwendig gewordene Überprüfung des Triebwerks befreit. Voraussetzung ist jedoch, dass sie nachweist, dass sie keine andere Möglichkeit hatte, die Verzögerung (z.B. durch Einsatz eines Ersatzfliegers) zu verkürzen.

(vgl. Urteil des EuGH vom 04.05.2017 – C-315/15 )

 

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