Arbeitnehmer darf den gesetzlichen Mindestlohn fordern – Kündigung als Reaktion unwirksam!

22. Oktober 2015, Allgemein, Arbeitsrecht

Mittlerweile hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf die Zahlung des Mindestlohns. Der Anspruch ergibt sich direkt aus dem Mindestlohngesetz und besteht auch dann, wenn im Arbeitsvertrag ein niedrigerer Arbeitslohn vereinbart wurde. Wenn der Arbeitgeber diesen nicht freiwillig gewährt oder der im Arbeitsvertrag vereinbarte Lohn nicht den Mindestlohn erreicht, soll der Arbeitnehmer diesen auch ohne Bedenken einfordern können.

Das Arbeitsgericht Berlin hat bestätigt, dass eine Kündigung als Reaktion auf die Einforderung des Mindestlohns unwirksam ist. Dies gilt in jedem Falle, unabhängig davon, ob das Kündigungsschutzgesetz greift oder nicht (was erst bei mehr als 10 Arbeitnehmern der Fall ist). In dem vom Arbeitsgericht Berlin entschiedenem Fall erhielt ein Hauswart für seine wöchentliche Arbeitszeit von 14 Arbeitsstunden jeweils nur 5,19 € brutto pro Stunde anstatt des gesetzlichen Mindestlohns von 8,50 €. Als er diesen bei seinem Arbeitgeber einforderte, reagierte dieser mit einem in der Praxis häufigen Angebot. Der Hauswart solle den Mindestlohn von 8,50 € bekommen, allerdings weniger Stunden arbeiten. Als der Hauswart dies ablehnte, erklärte der Arbeitgeber die Kündigung. Der Arbeitnehmer zog vor Gericht und bekam Recht. Die Kündigung ist unwirksam und ihm steht der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für alle Arbeitsstunden zu.

Wenn Sie Probleme mit Ihrem Arbeitgeber haben, steht Ihnen die Kanzlei WBK gerne als Dienstleister zur Verfügung. Diskretion ist dabei selbstverständlich.

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